Bundesministerium Justiz - Künstliche Intelligenz Urheberrec
Naja, genz so einfach ist es eben nicht!
Quelle:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/240305_FAQ_KI_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wie werden Urheberrechte im Hinblick auf KI geschützt?
Auch bei KI-generierten Werken gelten die europäischen Regelungen zum Urheberrecht. Das gilt auch für die Erhebung und die Nutzung von sogenannten Trainingsdaten im Rahmen des Lernens der KI. KI-Diensteanbieter und Nutzer solcher Dienste
müssen sich also bei der Nutzung fremder Inhalte an die geltenden Gesetze halten.
Generell bedarf es aber einer Unterscheidung zwischen der Nutzung geschützter Inhalte für das 1) Training von KI-Anwendungen einerseits und der 2) Nutzung des
von der KI-Anwendung generierten Ergebnisses andererseits:
1) Beim Training von KI-Anwendungen stellt sich die Frage, ob die Vervielfältigung
der geschützten Inhalte für das maschinelle Lernen erlaubt ist oder nicht.
o Rechtsinhaber, die eine Nutzung ihrer im Internet veröffentlichten Texte als
Trainingsdaten für softwarebasierte Textgeneratoren verhindern wollen, können einen entsprechenden Vorbehalt im Rahmen der eigenen Internetpräsenz
erklären. Hat der Rechtsinhaber ein sogenanntes „Opt-out“ erklärt, darf sein
Inhalt nicht für das Training der KI-Software genutzt werden.
2) Bei der Nutzung des KI-generierten Ergebnisses ist zu prüfen, ob und inwieweit
vorbestehende Werke darin erkennbar sind. Hiervon hängt etwa ab, ob für die Nutzung des KI-generierten Inhalts Erlaubnisse anderer Rechtsinhaber eingeholt werden
müssen oder nicht.
o Die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe geschützter Inhalte, z.B. also die Veröffentlichung im Internet, ohne die Zustimmung des
Rechtsinhabers, ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch die Bearbeitung und
Umgestaltung eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden, sofern kein hinreichender Abstand zum benutzten Werk gewahrt wird. Sind die benutzten Werke im KI-generierten Inhalt
allerdings nicht mehr erkennbar, kann dieser frei verwendet werden.
Gegen eine unrechtmäßige Verwendung können die Rechtsinhaber Unterlassungsund Schadensersatzansprüche geltend machen. So können z.B. Presseverleger aufgrund ihres Leistungsschutzrechts gegen eine unrechtmäßige Verwendung ihrer
Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen vorgehen.
und dann gibt es noch 2 weitere Seiten in dem Dokument!