OK, fangen wir mal ganz langsam an - nach allem, was man sich als Fotograf zum Thema Urheber-, Bild- und Persönlichkeitsrechte mehr oder weniger zwangsweise zu Gemüte führen darf:
1.) Euer Text wiederholt zunächst nur die geltende Rechtslage (UrhG/KunstUrhG), wonach für Dritte keine Nutzungsrechte vorliegen. Soweit, so gut. Ist eigentlich aber überflüssig, weil es wohl kaum vom in Frage kommenden Personenkreis gelesen wird.
2.) Rechte an den Bildern an sich hat primär der Urheber. Das ist also der Fotograf, der sie gemacht hat. Ggf. gibt es noch ein Nutzungsrecht für das Model. Verletzt werden kann erst mal nur das Urheberrecht des Fotografen.
3.) Das mit dem Persönlichkeitsrechten ist dann m.M.n. allerdings eher dünnes Eis bei 20° im Schatten: Bilder dürfen nur mit Einverständnis der abgebildeten Person veröffentlicht werden (Ausnahmen lassen wir jetzt mal außen vor). Sofern der Vertrag keine Einschränkungen für die Verwendung vorsieht, ist diese Zustimmung in der Regel wohl erteilt. Darüber hinaus dürfte man auch annehmen können, daß mit einem Bild, das von der abgebildeten Person veröffentlicht wird, konkludent die Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben ist. Es dürfte also recht schwer fallen, schlüssig nachzuweisen, daß es für ein veröffentlichtes Bild keine Zustimmung zur Veröffentlichung gibt.
Ergo: wenn die Bilder zweckentfremdet werden, dann ist es der Urheber, der dann etwas machen kann (Schadenersatz, Unterlassungserklärung fordern etc.) ...
Gruß mono