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Waffentransport

*****r77 Mann
3.838 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nachtrag:
Beiträge wurden editiert und Beleidigungen wurden gelöscht und ich bitte um ein freundliches Miteinander.
Danke.
*modda*
*******err Mann
125 Beiträge
Zitat von *******aar:
Das Waffengesetzt ist auch bei Messern nicht ganz eindeutig.

Wenn man nach §42 ein Zweihandmesser führt, ist es auch unerheblich, ob das Ding eine Nagelkerbe hat und offensichtlich als Zweihandmesser verkauft wurde.

Wenn das Teil so ausgeleiert ist, dass der Polizist das Messer mit einer Hand öffnen kann, dann definiert er es als Einhandmesser und schon ist man dran.

Das hat zwar mit der Holsterfrage wenig zu tun, kommt aber bei einer Polizeikontrolle ggf. aufs selbe raus.


Unabhängig von der ursprünglichen Frage in Paragraph 42 Waffengesetz geht es um andere Dinge
*******err Mann
125 Beiträge
Zitat von *******aar:
Zitat von *******863:
Zitat von *******DEL:
Zitat von *****r77:
es war einfach mal ne Frage und sehr interessant, was ihr dazu für Meinungen habt *danke*

Wenn man eine Waffe im Schulterholster tragen muss, fragt man sich eigentlich warum.
Um aufzufallen, um zu profilieren (schau ich hab eine Waffe).
Es wurde schon ein Beitrag geschrieben.
Aus einem Schulterholster kann man jederzeit schießen.
Ein Schloss, was eigentlich lächerlich ist, verhindert lediglich das ziehen!
Wer eine Waffe hat und solche dummen Fragen stellt, sollte vor dem Kauf einer Waffe, das Gesetz lernen, ansonsten sollte er die Waffe abgeben!
Wir haben mehrere Sportbögen und ca 120 Carbonpfeile, das sind Sportwaffen, welche ebenfalls in einem Koffer, Rucksack oder Trolley verschlossen geführt werden zum Schiessplatz, auch die Pfeile sind verschlossen!
Wir laufen ja auch nicht mit unseren Bögen um die Schulter gehängt herum, ausser auf einem 3D Parcour, der gekennzeichnet ist!

Bitte gib deine Waffe ab, denn in meinen Augen bist du nicht berechtigt, eine Waffe zu besitzen bzw mitzuführen.

Die Waffe in wildesten Manier zu tragen ist so was von dumm und unreif!

Grundsätzlich stimme ich Dir zu, allerdings muss ich da kurz noch etwas zum Bogen sagen.

Ein Sportbogen gilt gem. Waffenrecht NICHT zu den Waffen. Der Transport eines Bogens ist auch nicht so vorgeschrieben, wie Du es hier geschildert hast.

Ein Bogen kann sogar geführt werden, da er keine Waffe ist.

Bei einer Armbrust sieht das anders aus, sie speichert die Schussenergie und gilt daher als Waffe.

Ich wollte es nur anmerken, damit kein falscher Eindruck entsteht.

Wenn man so etwas besitzt, dann sollte man tatsächlich das Gesetz kennen.


Tatsächlich sieht das derzeitige deutsche Waffenrecht bezüglich Armbrüste. Sogar das Erlaubnis freie führen einer geladenen Armbrust in der Öffentlichkeit als rechtens an. Dass dieses sachlich fatal ist, darüber sind wir uns sicherlich einig, aber rechtlich möglich wäre es derzeit.
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Zitat von *******err:
Zitat von *******aar:
Das Waffengesetzt ist auch bei Messern nicht ganz eindeutig.

Wenn man nach §42 ein Zweihandmesser führt, ist es auch unerheblich, ob das Ding eine Nagelkerbe hat und offensichtlich als Zweihandmesser verkauft wurde.

Wenn das Teil so ausgeleiert ist, dass der Polizist das Messer mit einer Hand öffnen kann, dann definiert er es als Einhandmesser und schon ist man dran.

Das hat zwar mit der Holsterfrage wenig zu tun, kommt aber bei einer Polizeikontrolle ggf. aufs selbe raus.


Unabhängig von der ursprünglichen Frage in Paragraph 42 Waffengesetz geht es um andere Dinge


Nö - das stimmt nicht

Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

Die nachfolgenden Fotos zeigen exemplarisch Hieb- und Stoßwaffen, die dem Verbot des Führens nach § 42 a WaffG unterliegen.

Ein Kampfmesser sowie Teleskopschlagstöcke:

Kampfmesser
Teleskopschlagstöcke

Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm: Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, beispielhaft zeigen die nachstehenden Abbildungen Messer, die unter das Verbot des Führens nach § 42 a WaffG fallen.

Einhandmesser mit Knopf zum Öffnen
Einhandmesser mit Knopf zum Öffnen
Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen
Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen
feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Auf die Befreiungen vom Verbot des Führens des § 42 a Absatz 2 WaffG wird hingewiesen. Bei dazu aufkommenden Fragen wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe oder Ihre zuständige Waffenbehörde.
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Zitat von *******err:
Zitat von *******aar:
Zitat von *******863:
Zitat von *******DEL:
Zitat von *****r77:
es war einfach mal ne Frage und sehr interessant, was ihr dazu für Meinungen habt *danke*

Wenn man eine Waffe im Schulterholster tragen muss, fragt man sich eigentlich warum.
Um aufzufallen, um zu profilieren (schau ich hab eine Waffe).
Es wurde schon ein Beitrag geschrieben.
Aus einem Schulterholster kann man jederzeit schießen.
Ein Schloss, was eigentlich lächerlich ist, verhindert lediglich das ziehen!
Wer eine Waffe hat und solche dummen Fragen stellt, sollte vor dem Kauf einer Waffe, das Gesetz lernen, ansonsten sollte er die Waffe abgeben!
Wir haben mehrere Sportbögen und ca 120 Carbonpfeile, das sind Sportwaffen, welche ebenfalls in einem Koffer, Rucksack oder Trolley verschlossen geführt werden zum Schiessplatz, auch die Pfeile sind verschlossen!
Wir laufen ja auch nicht mit unseren Bögen um die Schulter gehängt herum, ausser auf einem 3D Parcour, der gekennzeichnet ist!

Bitte gib deine Waffe ab, denn in meinen Augen bist du nicht berechtigt, eine Waffe zu besitzen bzw mitzuführen.

Die Waffe in wildesten Manier zu tragen ist so was von dumm und unreif!

Grundsätzlich stimme ich Dir zu, allerdings muss ich da kurz noch etwas zum Bogen sagen.

Ein Sportbogen gilt gem. Waffenrecht NICHT zu den Waffen. Der Transport eines Bogens ist auch nicht so vorgeschrieben, wie Du es hier geschildert hast.

Ein Bogen kann sogar geführt werden, da er keine Waffe ist.

Bei einer Armbrust sieht das anders aus, sie speichert die Schussenergie und gilt daher als Waffe.

Ich wollte es nur anmerken, damit kein falscher Eindruck entsteht.

Wenn man so etwas besitzt, dann sollte man tatsächlich das Gesetz kennen.


Tatsächlich sieht das derzeitige deutsche Waffenrecht bezüglich Armbrüste. Sogar das Erlaubnis freie führen einer geladenen Armbrust in der Öffentlichkeit als rechtens an. Dass dieses sachlich fatal ist, darüber sind wir uns sicherlich einig, aber rechtlich möglich wäre es derzeit.


Auch diese Aussage ist falsch !!

Pfeilabschussgeräte - dazu zählen Armbrüste, da die Schussenergie gespeichert wird - werden seit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.09.2020 einer Schusswaffe gleichgestellt.

Man darf sie zwar mit Vollendung des 18 Lebensjahr erwerben und besitzen aber nicht führen.

Auch das Schießen mit diesen Waffen ist im Waffengesetz neu geregelt worden.

Bitte hier nochmal informieren, bevor falsche Aussagen gepostet werden.
*******err Mann
125 Beiträge
Zitat von *******aar:
Zitat von *******err:
Zitat von *******aar:
Das Waffengesetzt ist auch bei Messern nicht ganz eindeutig.

Wenn man nach §42 ein Zweihandmesser führt, ist es auch unerheblich, ob das Ding eine Nagelkerbe hat und offensichtlich als Zweihandmesser verkauft wurde.

Wenn das Teil so ausgeleiert ist, dass der Polizist das Messer mit einer Hand öffnen kann, dann definiert er es als Einhandmesser und schon ist man dran.

Das hat zwar mit der Holsterfrage wenig zu tun, kommt aber bei einer Polizeikontrolle ggf. aufs selbe raus.


Unabhängig von der ursprünglichen Frage in Paragraph 42 Waffengesetz geht es um andere Dinge


Nö - das stimmt nicht

Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

Die nachfolgenden Fotos zeigen exemplarisch Hieb- und Stoßwaffen, die dem Verbot des Führens nach § 42 a WaffG unterliegen.

Ein Kampfmesser sowie Teleskopschlagstöcke:

Kampfmesser
Teleskopschlagstöcke

Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm: Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, beispielhaft zeigen die nachstehenden Abbildungen Messer, die unter das Verbot des Führens nach § 42 a WaffG fallen.

Einhandmesser mit Knopf zum Öffnen
Einhandmesser mit Knopf zum Öffnen
Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen
Einhandmesser mit Griffloch zum Öffnen
feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Auf die Befreiungen vom Verbot des Führens des § 42 a Absatz 2 WaffG wird hingewiesen. Bei dazu aufkommenden Fragen wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe oder Ihre zuständige Waffenbehörde.

Der Paragraph 42 befasst sich mit Führen auf Veranstaltungen. Wenn wir zitieren, dann sollten wir es ordentlich machen.. Ferner kennt das Waffenrecht ein, zwei Handmesserals Begrifflichkeit nicht.


Waffengesetz (WaffG)
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter
*******err Mann
125 Beiträge
Zitat von *******aar:
Zitat von *******err:
Zitat von *******aar:
Zitat von *******863:
Zitat von *******DEL:
es war einfach mal ne Frage und sehr interessant, was ihr dazu für Meinungen habt *danke*

Wenn man eine Waffe im Schulterholster tragen muss, fragt man sich eigentlich warum.
Um aufzufallen, um zu profilieren (schau ich hab eine Waffe).
Es wurde schon ein Beitrag geschrieben.
Aus einem Schulterholster kann man jederzeit schießen.
Ein Schloss, was eigentlich lächerlich ist, verhindert lediglich das ziehen!
Wer eine Waffe hat und solche dummen Fragen stellt, sollte vor dem Kauf einer Waffe, das Gesetz lernen, ansonsten sollte er die Waffe abgeben!
Wir haben mehrere Sportbögen und ca 120 Carbonpfeile, das sind Sportwaffen, welche ebenfalls in einem Koffer, Rucksack oder Trolley verschlossen geführt werden zum Schiessplatz, auch die Pfeile sind verschlossen!
Wir laufen ja auch nicht mit unseren Bögen um die Schulter gehängt herum, ausser auf einem 3D Parcour, der gekennzeichnet ist!

Bitte gib deine Waffe ab, denn in meinen Augen bist du nicht berechtigt, eine Waffe zu besitzen bzw mitzuführen.

Die Waffe in wildesten Manier zu tragen ist so was von dumm und unreif!

Grundsätzlich stimme ich Dir zu, allerdings muss ich da kurz noch etwas zum Bogen sagen.

Ein Sportbogen gilt gem. Waffenrecht NICHT zu den Waffen. Der Transport eines Bogens ist auch nicht so vorgeschrieben, wie Du es hier geschildert hast.

Ein Bogen kann sogar geführt werden, da er keine Waffe ist.

Bei einer Armbrust sieht das anders aus, sie speichert die Schussenergie und gilt daher als Waffe.

Ich wollte es nur anmerken, damit kein falscher Eindruck entsteht.

Wenn man so etwas besitzt, dann sollte man tatsächlich das Gesetz kennen.


Tatsächlich sieht das derzeitige deutsche Waffenrecht bezüglich Armbrüste. Sogar das Erlaubnis freie führen einer geladenen Armbrust in der Öffentlichkeit als rechtens an. Dass dieses sachlich fatal ist, darüber sind wir uns sicherlich einig, aber rechtlich möglich wäre es derzeit.


Auch diese Aussage ist falsch !!

Pfeilabschussgeräte - dazu zählen Armbrüste, da die Schussenergie gespeichert wird - werden seit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.09.2020 einer Schusswaffe gleichgestellt.

Man darf sie zwar mit Vollendung des 18 Lebensjahr erwerben und besitzen aber nicht führen.

Auch das Schießen mit diesen Waffen ist im Waffengesetz neu geregelt worden.

Bitte hier nochmal informieren, bevor falsche Aussagen gepostet werden.

Auch hier irrst du und hinterlegst vermutlich falsch im Schwarm wissen unabhängig, ob ein Gegenstand im Waffenrecht erfasst oder als Waffe ausgewiesen ist oder nicht. Die Armbrüste sind derzeit von dem führVerbot nicht belegt. Ich rate dazu, die Gesetzeslage aktuell zu beachten . Ich klinke mich hier jetzt in diesem Thema aus. Wer möchte, kann gerne unsere Lehrgänge besuchen.
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Hier die Qellen zum Führen eines Messers aus Sicht des BKA

https://www.bka.de/SharedDocs/FAQs/DE/Waffenrecht/waffenrechtFrage03.html
*******err Mann
125 Beiträge
Zitat von *******aar:
Hier die Qellen zum Führen eines Messers aus Sicht des BKA

https://www.bka.de/SharedDocs/FAQs/DE/Waffenrecht/waffenrechtFrage03.html

Ja… und? Das bringt keine neue Erkenntnisse, aber du weißt sicher auch, dass gerade aufgrund von deinem jetzt gesandten Link der Hinweis auf Anschein wachen fällt. Wenigen ist bekannt, dass sogar die eins zu eins nachgebaut Wasserspritzpistole auf der Kirmes zwar als Spielzeug besessen werden darf aber nicht geführt, denn sehr füllt den Anschein Paragraphen und somit wäre das ein Verstoß gegen das Waffenrecht. Schon ganz schön bekloppt, was heute unsere Gesetzeslage für Stilblüten treibt, Aber die derzeitige Version ist ebenso. Wir hatten im letzten Jahr tatsächlich zwei Zwischenfälle mit Wasserpistolen, also mit anscheinend Waffen, die eins zu eins einer scharfen kurz vor nachgebaut waren auf einem Volksfest mit marodierende Jugendlichen..
****zer Mann
1.366 Beiträge
Gruppen-Mod 
Leute!
Könnt Ihr evtl. damit aufhören, diese mehrfach verschachtelten Vollzitate zu verwenden?
Notfalls könnt Ihr die auch in Eurem Post sinnvoll verkürzen. Das erhöht die Lesbarkeit ungemein!
*danke*
Beispiel:
Zitat von *******err:
... die eins zu eins nachgebaute Wasserspritzpistole auf der Kirmes zwar als Spielzeug besessen werden darf aber nicht geführt, denn sehr füllt den Anscheins-Paragraphen...
Die Ausnahme dazu finden wir in Anlage 1 unter:
1.6.3 ...
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel ... bestimmt sind ...
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere
Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.



Zum Thema 'Führen' sollte in jedem Falle aufgepasst werden, dass Messer/Hieb und Stichwaffen nicht dasselbe sind, wie Bogen und Armbrust.
Zitat von *******aar:

Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Damit sind Bögen und Armbrüste mal raus. Diese setzen gespeicherte Muskelkraft ein. Das ist keine unmittelbare Ausnutzung der Muskelkraft . Pfeilabschussgeräte halt.
*klugscheisser*
So sind diese im Bezug zum 'Führen' auch nicht ( Wie Messer im §42 ) an derselben Stelle im Gesetz behandelt.
Meine kurze Recherche im Waff-G-DE ( Gesetz von 2002, Version vom 19.06.2020 )ergab:
Pfeil und Bogen tauchen nirgendwo auf! Armbrüste schon!
Sicher sind beide Waffen nach §1Abs.2, 2. !
In §12 - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten, Abs. 3 sind sie nicht explizit vom Führen ausgenommen.
Nach §42 - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen sind sie als Waffen i.S. §1, Abs. 2 immer noch im Führverbot eingeschlossen.
Im §42a - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen, geht es neben den öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen, die in §42 erfasst werden, ganz allgemein um das Führen von Anscheinswaffen und Messern. Somit werden Bögen und Armbrüste überhaupt nicht tangiert.
In der Anlage 2 zu §2 - Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition ist in Abschnitt 2, Nr. 3 folgendes zu lesen:
3. Erlaubnisfreies Führen
3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2 Armbrüste;
3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

Bei 3.3 kollidiert das sicher wieder irgendwo mit der Anscheinsgeschichte.
Aber ich interpretiere den Text nun auch so, dass eine Armbrust geführt werden darf. Ja, sogar ein alter originaler Vorderlader darf geführt werden, solange dieser nicht per Perkussion zündet. ( solange man damit nicht an eine öffentliche Veranstaltung geht )
Da der Bogen als Waffe nach §1, abs. 2 als Waffe definiert ist, dieser aber nirgends ausgenommen wurde, würde ich diesen generell als 'vom Führverbot umfasst' ansehen.

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