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Waffentransport

*******DEL Mann
656 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Waffentransport
Hallo an alle, mal ne ganz blöde (.) Frage..... ist es ein Verstoss gegen das Waffenrecht, wenn ein Schulterholster mit zwei Löchern/ Ösen versehen ist, durch die ein Drahtschloss den darin befindlichen (ungeladenen !!!) Revolver unter Verschluss hält und man den so zum Schießstand transportiert? Mal gespannt, was da jetzt für Antworten kommen....lG Andreas
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Gute Frage aber da würde jeder Polizist ein unerlaubtes Führen der Waffe unterstellen, unabhängig davon, ob das Ding gesichert ist oder wie auch immer.

Im Waffengesetzt steht, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis, nicht zugriffbar, transportiert werden darf.

Diese Definition trifft auf ein Schulterholster, was grundsätzlich Zugriff erlaubt nicht wirklich zu.
*******DEL Mann
656 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Klar, aber wenn die Waffe darin mit einem Schloss gesichert ist, ist sie ja nicht zugriffsbereit
********_owl Paar
992 Beiträge
Waffen nur so Transportieren das die Polizei sagt alles in Ordnung, gute Fahrt.
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Zitat von *******DEL:
Klar, aber wenn die Waffe darin mit einem Schloss gesichert ist, ist sie ja nicht zugriffsbereit

Das stimmt soweit aber ein Holster ist kein Behältnis. Der Begriff Holster ist im Waffenrecht ja auch definiert.

Als Behältnis gilt eine Tasche, Waffenkoffer oder auch Futteral.

Diese Behältnisse umschließen die Waffe komplett und müssen dann mit einem Schloss gesichert werden.

Bei einem Schulterholster könnte ich theoretisch das Magazin mit Munition einführen, ja nach Holsterart dann sogar fertigladen und auch abdrücken - auch wenn ein Schloss verbaut wurde, was lediglich das Ziehen der Waffe verhindert.

Ich würde es nicht darauf ankommen lassen - das ist von der Argumentation sicher schwierig.
*******DEL Mann
656 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Danke! Das mit dem Komplettumschließen habe ich noch nicht gelesen bzw. gewußt
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Das Waffengesetzt ist auch bei Messern nicht ganz eindeutig.

Wenn man nach §42 ein Zweihandmesser führt, ist es auch unerheblich, ob das Ding eine Nagelkerbe hat und offensichtlich als Zweihandmesser verkauft wurde.

Wenn das Teil so ausgeleiert ist, dass der Polizist das Messer mit einer Hand öffnen kann, dann definiert er es als Einhandmesser und schon ist man dran.

Das hat zwar mit der Holsterfrage wenig zu tun, kommt aber bei einer Polizeikontrolle ggf. aufs selbe raus.
*********er60 Mann
1.479 Beiträge
Zitat von *******DEL:
Klar, aber wenn die Waffe darin mit einem Schloss gesichert ist, ist sie ja nicht zugriffsbereit
Naja ich würde es *nicht machen*, um nicht in sofortige Schwierigkeiten zu geraten, die
dann erst (wenn überhaupt) nachträglich und gerichtlich (viel später) wieder aufgelöst
werden könnten.

Argumentationslinie wie @*******aar:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Die Waffe darf nicht schußbereit sein. (ungeladen)
Die Waffe darf nicht zugriffsbereit sein.
Relevant ist beim Transport (also dem Nicht-Führen!) für die Nicht-Zugriffsbereitschaft
entweder der sichere Verschluß in einem geschlossenen Behältnis (Koffer/Futteral)
oder die "3 Sekunden / 3 notwendige Handgriffe-Regel" zum Inanschlagbringen der Waffe.


Ein Holster dient bestimmungemäß dem Führen (also dem zugriffbereiten Tragen der Waffe).
Ein Schulterholster umschließt die Waffe nicht, sie ist in ihm teilweise sichtbar und würde
somit wohl eine "Erregung waffenrechtlichen Ärgernisses" (Drohpotential) darstellen.

Aus o.g. Gründen würde ich es nicht versuchen, es sei denn, ich möchte
einen "Präsidentsfall" zur gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit
dieser Transportmethode schaffen.

P.S. Sehe, es gibt schon eine Antwort von Dir , aber da ich es schonmal getippt habe *g*
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Zitat von *********er60:
Zitat von *******DEL:
Klar, aber wenn die Waffe darin mit einem Schloss gesichert ist, ist sie ja nicht zugriffsbereit
Naja ich würde es *nicht machen*, um nicht in sofortige Schwierigkeiten zu geraten, die
dann erst (wenn überhaupt) nachträglich und gerichtlich (viel später) wieder aufgelöst
werden könnten.

Argumentationslinie wie @*******aar:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Die Waffe darf nicht schußbereit sein. (ungeladen)
Die Waffe darf nicht zugriffsbereit sein.
Relevant ist beim Transport (also dem Nicht-Führen!) für die Nicht-Zugriffsbereitschaft
entweder der sichere Verschluß in einem geschlossenen Behältnis (Koffer/Futteral)
oder die "3 Sekunden / 3 notwendige Handgriffe-Regel" zum Inanschlagbringen der Waffe.


Ein Holster dient bestimmungemäß dem Führen (also dem zugriffbereiten Tragen der Waffe).
Ein Schulterholster umschließt die Waffe nicht, sie ist in ihm teilweise sichtbar und würde
somit wohl eine "Erregung waffenrechtlichen Ärgernisses" (Drohpotential) darstellen.

Aus o.g. Gründen würde ich es nicht versuchen, es sei denn, ich möchte
einen "Präsidentsfall" zur gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit
dieser Transportmethode schaffen.

P.S. Sehe, es gibt schon eine Antwort von Dir , aber da ich es schonmal getippt habe *g*


So sehe ich das auch, klingt alles schlüssig, was Du schreibst *spitze*
*****r77 Mann
3.834 Beiträge
Gruppen-Mod 
@*********er60
dem ist nichts mehr hinzuzufügen *ja*
So ist es. Transport ist nicht führen und die Waffe muss verschlossen im Behältnis transportiert werden und darf nicht griffbereit sein. Holster gilt nicht als "Transportmittel". Es reicht schon eine Geldkassette und abgeschlossen.
@*******DEL : Ich würde dieses "am Mann führen" nicht machen, denn sonst kannst echt Probleme bekommen. Außerdem kann es passieren, dass Du Deine Zuverlässigkeit verlierst.
*******DEL Mann
656 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von *****r77:
es war einfach mal ne Frage und sehr interessant, was ihr dazu für Meinungen habt *danke*

****zer Mann
1.370 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *******aar:
... im Waffengesetzt steht, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis, nicht zugriffbar, transportiert werden darf...
§12, Abs. 3, Satz2 sagt genau:
Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert...
Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird erst in §42a verlangt. Dort aber in einem anderen Zusammenhang.

Zitat von *******aar:
... und müssen dann mit einem Schloss gesichert werden...
Das steht eben nirgendwo! *nene*
Das ist wie vieles im Waffenrecht ( hatten wir da nicht noch die Schlüsselaufbewahrung? ) heftig diskutiert. Ein abgeschlossene Behältnis wird nirgendwo verlangt.
Ein Transport in einem Futteral mit Reisverschluss oder einem Köfferchen erfüllt auch ohne dass es ABgeschlossen ist die Bedingung, dass die Waffen darin nicht zugriffsbereit sind. Da ja alles ungeladen sein muss, braucht es schon diverse Handgriffe, bis man wirklich einen Schuss abgeben könnte.

Das Problem ist aber genau diese Unsicherheit, was nun das Gesetz genau verlangt... und was noch alles ( am Stammtisch? ) 'dazugedichtet' wird. Ein Blick in das aktuelle Waffengesetz und die dazugehörige Allgemeine Waffen Verordnung kann manchmal helfen.
Waffengesetz -DE:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/WaffG.pdf
Allgemeine Waffen Verordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/AWaffV.pdf

Plitzer
*********er60 Mann
1.479 Beiträge
Zitat von ****zer:
Das Problem ist aber genau diese Unsicherheit, was nun das Gesetz genau verlangt...
Schau bitte noch mal in die Ausführungsbestimmungen (Verwaltungsvorschriften)
Transport gem. 12.3.3.2
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Ich hab leider nur Stand 03.2012 gefunden:
Zitat:
12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.


Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).


..am besten.. Gummibegriffe, die einem im Zweifel viel Ärger einbringen können,
von daher better safe than sorry...

joyful regards, ausfluegler60
*******DEL Mann
656 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Zitat von *********er60:
Zitat von ****zer:
Das Problem ist aber genau diese Unsicherheit, was nun das Gesetz genau verlangt...
Schau bitte noch mal in die Ausführungsbestimmungen (Verwaltungsvorschriften)
Transport gem. 12.3.3.2
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Ich hab leider nur Stand 03.2012 gefunden:
Zitat:
12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.


Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).


..am besten.. Gummibegriffe, die einem im Zweifel viel Ärger einbringen können,
von daher better safe than sorry...

joyful regards, ausfluegler60

Genauso ist es .... Gummibegriff! Ich würde es auch nicht drauf ankommen lassen, aber danke an alle, die den Beitrag kommentiert haben! Bin erst einmal mit meiner Troy par von der Polizei kontrolliert worden, die fragten kurz ob ich Jäger sei und wo ich herkomme, Als ich sagte vom Schießstand fragten die noch ob ich was getrunken habe. Dann wollten sie noch meinen Führerschein und die Fahrzeugpapiere sehen und das war es dann.....
****zer Mann
1.370 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *********er60:
..am besten.. Gummibegriffe, die einem im Zweifel viel Ärger einbringen können, von daher better safe than sorry...
Ja, gummig ist das formuliert.
Die Verwaltungsvorschrift relativiert ihr am besten ja auch gleich im nächsten Satz, indem sie die 3 Handgriffe in drei Sekunden anführt.
Nachdem ich das Behältnis aus dem Kofferaum geholt habe, öffne ich meinen Koffer/das Futteral, entnehme eine Waffe, die ich noch aus einem Lappen oder einer Socke rausholen muss, lade diese....
... dann bin ich locker über diesen 3 Handgriffen.
Wer meint, diesen Status mit einem zusätzlichen Schloss verstärken zu müssen, der kann das natürlich machen, aber nötig ist das im Sinne des Gesetzes ganz sicher nicht. *klugscheisser*
Plitzer
********_owl Paar
992 Beiträge
Wisst ihr, meine Langwaffen kommen ins Futteral was mit einen kleinen Schloss gesichert ist. Bei meiner KW ist es genau so. Mir vollkommen egal was andere sagen. Wichtig ist nur das im Falle einer ganz normalen Verkehrskontrolle die Polizei sagt gute Fahrt. Was nützt es wenn ich meine Waffen so transportieren das es nicht gegen das Waffenrecht verstößt, es aber die Polizei nicht weiß? Dann nehmen die mir meine Waffen weg und ich muss sie dann mithilfe meines Anwaltes von der Polizei meine Waffen wieder holen. Ratet mal wer die Anwaltskosten bezahlen darf?
*********avea Paar
904 Beiträge
Ich verstehe es so, das die Waffe in einem verschlossen Futteral transportiert werden darf. Wenn ich die Waffe mit einem Schloss am Schulterholster befestigen, ist das Futteral nicht verschlossen sondern ich kann halt die beiden Sachen nicht voneinander trennen. Das Schloss verhindert auch nicht zwangsläufig, daß die Waffe funktioniert. Geht das Schloss z.B. vor dem Abzug entlang, funktioniert die Waffe weiterhin und der Schuss könnte abgegeben werden.
*******863 Paar
34 Beiträge
Zitat von *******DEL:
Zitat von *****r77:
es war einfach mal ne Frage und sehr interessant, was ihr dazu für Meinungen habt *danke*

Wenn man eine Waffe im Schulterholster tragen muss, fragt man sich eigentlich warum.
Um aufzufallen, um zu profilieren (schau ich hab eine Waffe).
Es wurde schon ein Beitrag geschrieben.
Aus einem Schulterholster kann man jederzeit schießen.
Ein Schloss, was eigentlich lächerlich ist, verhindert lediglich das ziehen!
Wer eine Waffe hat und solche dummen Fragen stellt, sollte vor dem Kauf einer Waffe, das Gesetz lernen, ansonsten sollte er die Waffe abgeben!
Wir haben mehrere Sportbögen und ca 120 Carbonpfeile, das sind Sportwaffen, welche ebenfalls in einem Koffer, Rucksack oder Trolley verschlossen geführt werden zum Schiessplatz, auch die Pfeile sind verschlossen!
Wir laufen ja auch nicht mit unseren Bögen um die Schulter gehängt herum, ausser auf einem 3D Parcour, der gekennzeichnet ist!
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Zitat von *******863:
Zitat von *******DEL:
Zitat von *****r77:
es war einfach mal ne Frage und sehr interessant, was ihr dazu für Meinungen habt *danke*

Wenn man eine Waffe im Schulterholster tragen muss, fragt man sich eigentlich warum.
Um aufzufallen, um zu profilieren (schau ich hab eine Waffe).
Es wurde schon ein Beitrag geschrieben.
Aus einem Schulterholster kann man jederzeit schießen.
Ein Schloss, was eigentlich lächerlich ist, verhindert lediglich das ziehen!
Wer eine Waffe hat und solche dummen Fragen stellt, sollte vor dem Kauf einer Waffe, das Gesetz lernen, ansonsten sollte er die Waffe abgeben!
Wir haben mehrere Sportbögen und ca 120 Carbonpfeile, das sind Sportwaffen, welche ebenfalls in einem Koffer, Rucksack oder Trolley verschlossen geführt werden zum Schiessplatz, auch die Pfeile sind verschlossen!
Wir laufen ja auch nicht mit unseren Bögen um die Schulter gehängt herum, ausser auf einem 3D Parcour, der gekennzeichnet ist!

Bitte gib deine Waffe ab, denn in meinen Augen bist du nicht berechtigt, eine Waffe zu besitzen bzw mitzuführen.

Die Waffe in wildesten Manier zu tragen ist so was von dumm und unreif!

Grundsätzlich stimme ich Dir zu, allerdings muss ich da kurz noch etwas zum Bogen sagen.

Ein Sportbogen gilt gem. Waffenrecht NICHT zu den Waffen. Der Transport eines Bogens ist auch nicht so vorgeschrieben, wie Du es hier geschildert hast.

Ein Bogen kann sogar geführt werden, da er keine Waffe ist.

Bei einer Armbrust sieht das anders aus, sie speichert die Schussenergie und gilt daher als Waffe.

Ich wollte es nur anmerken, damit kein falscher Eindruck entsteht.

Wenn man so etwas besitzt, dann sollte man tatsächlich das Gesetz kennen.
*******863 Paar
34 Beiträge
Ein compoundbogen ist jederzeit Schussbereit, schneller sogar als eine Armbrust.
Eine Armbrust speichert die Schussenergie, wenn er gespannt wird.
Ebenfalls jeder andere Bogen wenn er gespannt wird!
Reichweite von Pfeil oder Bolzen sind in etwa gleich weit.
Kommt auf Pfund vom Bogen oder der Armbrust darauf an, von Art des Pfeiles / Bolzen, länge, dicke, Federn Spine usw usw darauf an.

Auf 50 Meter kann ein Pfeilschuss aus einem Compoundbogen genauso lebensgefährlich sein, wie aus einer Armbrust oder Waffe.

Blankbogen und Recurvebogen müssen zusammengebaut werden.
Auch diese Bögen sind Sportwaffen!

Bei Fahrten in das Ausland, müssen diese angegeben werden und verschlossen sein!
*******aar Paar
1.085 Beiträge
Zitat von *******863:
Ein compoundbogen ist jederzeit Schussbereit, schneller sogar als eine Armbrust.
Eine Armbrust speichert die Schussenergie, wenn er gespannt wird.
Ebenfalls jeder andere Bogen wenn er gespannt wird!
Reichweite von Pfeil oder Bolzen sind in etwa gleich weit.
Kommt auf Pfund vom Bogen oder der Armbrust darauf an, von Art des Pfeiles / Bolzen, länge, dicke, Federn Spine usw usw darauf an.

Auf 50 Meter kann ein Pfeilschuss aus einem Compoundbogen genauso lebensgefährlich sein, wie aus einer Armbrust oder Waffe.

Blankbogen und Recurvebogen müssen zusammengebaut werden.
Auch diese Bögen sind Sportwaffen!

Bei Fahrten in das Ausland, müssen diese angegeben werden und verschlossen sein!


Nochmal kurz zur Erläuterung.

Im deutschen Waffengesetzt ist ein Bogen, egal welcher, keine Waffe und unterliegt auch keinerlei waffenrechtlicher Vorschrift.
****zer Mann
1.370 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *******aar:
Im deutschen Waffengesetzt ist ein Bogen ... keine Waffe...
Noch nicht! *heul*

Anmerkung:
*klugscheisser*

@*******863 sind aus Tirol!
In Österreich sieht die Rechtslage nochmal anders aus als in Deutschland.
( Meist etwas günstiger als in DE )
Und auch dort kann beim Transport der persönliche Anspruch höher sein, als es das Gesetz verlangt!

Plitzer
*******aar Paar
1.085 Beiträge
@****zer

huch, sorry - das hatte ich nicht gesehen, dass der Beitrag aus Tirol kommt.

Da kann es tatsächlich ja anders sein, als in Deutschland.
*******863 Paar
34 Beiträge
Die Bögen unterliegen nicht dem waffengesetz, da es sportwaffen sind, dennoch möchte ich keine Kontrolle mit der Polizei haben wenn die Bögen im Auto frei herum liegen.

Oder auf Reisen in das Ausland!

Mann muss sich nur einmal überlegen, welche Durchschlagskraft ein Compoundbogen mit 50 Pfund Zugkraft, Carbonpfeile mit Metallspitze und 6mm Durchmesser auf 20 cm dickes Fleisch hat.
Das geht durch wie Butter.

Es sind Sportwaffen und sollten ordnungsgemäß transportiert werden!

Esseidenn er ist auf einem abgesicherten Schiessplatz.

Wir schreiben hier von Waffen.
Egal welcher Art von Waffen.
Diese sollten ordnungsgemäß transportiert werden.

Stellt euch vor, ich gehe mit meinem Compoundbögen und Pfeilen im Köcher durch ein Dorf.
Möchte nicht wissen, wieviele dann die Polizei anrufen - mit Recht sogar!
*****r77 Mann
3.834 Beiträge
Gruppen-Mod 
Werte Kameraden,
dass es für einige der EP "unsinnig" erscheinen mag, sei dahingestellt.
Ich möchte aber Euch bitten sachlich und freundlich zu bleiben und von jegliche Form von persönlichen Angriffen/ Beleidigungen abzusehen!

*modda*
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