1. ist die fahKö ein Antragsdelikt gem. § 230 StGB den müsste Subbi
selbst (oder deren Vertretungsberechtigte) stellen,
2. befindet sich Dom nicht in einer Garantenstellung gegenüber Sub.
(mangelnder objektiver Tatbestand)
Um bei Dom auf eine solche Garantenstellung zu erkennen, müßte
das Gericht nämlich den "nach allgemeinem Rechtsempfinden
sittenwidrigen" Vertrag anerkennen.
Aber da steht
3. wiederum die Einwilligung von Subbi drin, was die
Körperverletzung nicht strafbar macht.
Und damit pas de chance für die fahKö!
Trotzdem rate ich von schriftlichen Verträgen ab. Sie sind nicht nur ein wunderbares Mittel um jemanden zu kompromittieren, sondern völlig nutzlos, weil ja wegen der Sittenwidrigkeit keine der beiden Vertragsparteien ein wirklich einklagbares Recht daraus ableiten kann.
Es sei denn, man steht auf Zeremoniell - Fetisch oder leidet unter Alzheimer!