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Cyber-Mobbing und Cyber-Vergewaltigung.

********Herz Frau
37.599 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich bin leider hier in der Reha nur mit dem Handy online, sonst hätte ich dir die Links rausgesucht. Es gibt klare Vorgehensweisen bei Verstößen, die sind im Regelwerk auch kommuniziert.
********Herz Frau
37.599 Beiträge
Gruppen-Mod 
Guck mal, ob dir das weiterhilft:

https://www.joyclub.de/hilfe/spielregeln.html#umgang_mit_verstoessen

Ansonsten unter „Hilfe und Support“ -> Forum -> Regeln -> was passiert, wenn ich einen Verstoß begangen habe?
Die Richter haben doch deutlich gemacht durch das abschmettern wegen belanglosigkeit was es ist, eine unschöne aber für die legislative eine tragbare Form von "Kommunikation"
Wer also das nicht erträgt der darf halt da nicht hingehen wo es weh tun könnte.
Auch das Joy kann nur mit AGBs reagieren und sich außerhalb dieser nicht über das Gesetz stellen.

Solche Mails sind sch..... aber mich darüber so aufzuregen Nö ist mir meine Nervliche Gesundheit nicht Wert
****n3 Mann
6 Beiträge
Auch wenn das, was ich geschrieben habe, nicht jedem gefallen hat, will ich doch noch einen weiteren Irrtum ausräumen. Hier hat irgend jemand behauptet, daß das Zusenden von DP ein Straftatbestand nach § 194 Nummer 6 StGB (er oder sie hat falsch Nummer 7 geschrieben) sei und hat sich dazu auf die Meinung einer Rechtsanwältin berufen, während ich die Ansicht vertreten habe, daß allenfalls Beleidigung in Betracht kommt, was bei den besonders Aktiven in diesem Threat natürlich keine Begeisterung ausgelöst hat. Ich kenne die Argumentation dieser Rechtsanwaltin nicht im einzelnen, aber ich will darauf hinweisen, daß es sich nach § 184 StGB um Pornografie handeln muß und das Bild auch eines eregierten Penis ist nicht von vornherein Pornogarfie, da muß schon etwas mehr hinzukommen. Die die hier so gern den Staatsanwalt agieren lassen möchten, werden vermutlich nicht der Meinung sein, daß Bilder von hängendne Titten oder heraushängenden inneren Schamlippen von vornherein pornografisch sind. Ganz im Gegenteil, die Ästhetik liegt im Auge des Betrachters und was der eine gut findet, findet der andere abstoßend, aber deshalb handelt es sich noch lange nicht um Pornografie. Ich meine also, daß die, die sich von nicht angeforderten DP so sehr belästigt fühlen, die Kirche im Dorf lassen und jedenfalls auf unserer Webseite die Staatsanwaltschaft aus dem Spiel lassen und weiterhin die Löschtaste benutzen sollten, wenn sie denn das Angebot dieser Webseite weiterhin nutzen wollen.
****ni Frau
849 Beiträge
Zitat von ****n3:
Ich meine also, daß die, die sich von nicht angeforderten DP so sehr belästigt fühlen, die Kirche im Dorf lassen und jedenfalls auf unserer Webseite die Staatsanwaltschaft aus dem Spiel lassen und weiterhin die Löschtaste benutzen sollten, wenn sie denn das Angebot dieser Webseite weiterhin nutzen wollen.

Unfassbar!
Die Zusendung von Dicpics ist aber mindestens sexuelle Belästigung!
Und auch beim Nachforschen im Netz wird in allen Artikeln immer wieder darauf hingewiesen, dass das Zusenden eben doch eien Straftat ist, weil es eben doch pornografischer Inhalt ist.
Es ist ganz klar ein Unterschied zu machen, ob ich ein Bild z.B. in meinem Profil oder hier auf Joy veröffentliche oder ob ich es einer bestimmten Person ohne vorher deren Einwilligung eingeholt zu haben zusende. Hier liegt der feine Unterschied, der eben daraus eine Straftat macht. Zusenden (ohne vorherige Einwilligung!) - strafbare Handlung, Veröffentlichen- völlig okay.
******eke Frau
687 Beiträge
Ich habe mal ein bisschen nach etwas Vergleichbarem gesucht, damit man es vielleicht eingrenzen kann, wenn niemand weiß, wie die Rechtsprechung so genau ist. Beispiele, was, wann und warum als Bagatelldelikt abgeschmettert wurden, bedeuten nicht, dass etwas rechtlich keinen Straftatbestand haben kann!

Der Quatsch mit "es ist allenfalls Beleidigung" von @****n3 ist bestimmt die Ansicht vieler Männer, die mal gerne ihre 20 cm *haumichwech* durch die Gegend schicken.

Die größten Übereinstimmungen fand ich unter dem Begriff "Exhibitionismus", was für viele Männer bestimmt auch ein Kavaliersdelikt ist, sich die meisten, die es gerne würden, es aber in der Öffentlichkeit nicht trauen. Es ist der §183 in unserem Strafgesetzbuch.

Erstaunlich fand ich, dass es ein Paragraf ist, von dem Frauen überhaupt nicht betroffen sind, d.h. wenn eine Frau ihre Pussy zur Schau stellt, ist es allenfalls "Erregung öffentlichen Ärgernisses", wo sich dann die Frage stellt, ob ein einzelner, dem sie die im Joy zuschickt, tatsächlich schon "Öffentlichkeit" ist. *lol*

Unter dem Begriff Exhibitionismus ist zunächst eine sexuelle Präferenz zu verstehen, bei der eine Person es als besonders lustvoll empfindet, sich vor anderen nackt bzw. bei sexuellen Aktivitäten zu präsentieren. Zumeist handelt es sich bei den anderen Personen um fremde und unfreiwillige Zuschauer.

Exhibitionismus ist im StGB in § 183 gesetzlich verankert. Die Norm trägt den Titel „Exhibitionistische Handlungen“ und besagt, dass ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, zu bestrafen ist.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass Exhibitionismus nach dem StGB nur auf Antrag verfolgt wird, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Es handelt sich mithin um ein sogenanntes Antragsdelikt.

Die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes der exhibitionistischen Handlungen sind hoch. Zunächst einmal ist die Besonderheit festzuhalten, dass sich nur ein Mann wegen Exhibitionismus nach dem StGB strafbar machen kann. Die Norm unterscheidet sich insoweit von sämtlichen anderen Delikten, in denen grundsätzlich keine geschlechterspezifische Differenzierung stattfindet.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Norm in ihrer Ausgestaltung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.

Unter einer exhibitionistischen Handlung ist das Entblößen des männlichen Geschlechtsteiles zu verstehen. Nicht vonnöten ist, dass sich dieses in erigiertem Zustand befindet.

Doch das Entblößen alleine reicht nicht aus. Da der Straftatbestand das Recht auf die individuelle sexuelle Selbstbestimmung schützen soll, ist es erforderlich, dass eine andere Person auch tatsächlich belästigt wird.

Insofern ist der Exhibitionismus nach dem StGB ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Ausreichend ist nicht nur eine Tathandlung, sondern eben ein bestimmter Erfolg, der hier eben darin besteht, dass sich ein anderer beeinträchtigt fühlt.

Wenn sich also beispielsweise ein Mann entblößt und dabei von niemandem wahrgenommen wird, ist der Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt.

Der Strafrahmen des § 183 StGB sieht vor, dass ein Täter, der sich wegen exhibitionistischer Handlungen schuldig gemacht hat, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.

Nachzulesen unter https://www.anwalt.org/exhibitionismus-stgb/
Zitat von ****n3:
Ich meine also, daß die, die sich von nicht angeforderten DP so sehr belästigt fühlen, die Kirche im Dorf lassen und jedenfalls auf unserer Webseite die Staatsanwaltschaft aus dem Spiel lassen und weiterhin die Löschtaste benutzen sollten, wenn sie denn das Angebot dieser Webseite weiterhin nutzen wollen.

Nachdem Du auf meine Frage nicht eingegangen bist, möchte ist festhalten, dass das nicht eingewilligte Versenden von DP kein Kavaliersdelikt ist, denn es IST eine strafbare Handlung, die NICHT von der Gesellschaft als harmlos angesehen wird; Höchstens vom Versender, wobei ich denke, dass es den meisten sogar bewusst ist, aber unter dem Deckmantel der Anonymität kann Mann es ja versuchen ... .

Um zu versuchen, eine Frau mit einem einzigen DP zu begeistern, gibt es allerdings auf diesem Portal genug Bilder-Threads zu dem Thema, die von Frauen verfolgt werden, warum also unaufgefordert welche versenden?

Ich habe da einige Ansätze, die zur Beantwortung dieser Frage beitragen könnten und alle haben eins gemeinsam, eine solche Handlung ist mehr oder minder als Krankhaft, im Sinne von Soziopathie, zu betrachten.
Demnach ist hier lediglich eine Behandlung der Symptome möglich, bestenfalls durch Sozialisierung, auch präventive, sonst durch unnachgiebige Handlung, sprich zumindest Meldung an den Support, der bestimmt alles unternehmen wird, um eine strafrechtliche Ermittlung zu vermeiden.

Was das Versenden von DP angeht, geht es nicht darum, die Kirche im Dorf zu belassen, sondern das Dorf um die Kirche zu erhalten.
****n3 Mann
6 Beiträge
Zunächst muß ich einen Schreibfehler berichtigen, es geht nicht um § 194 Nummer 6, sondern um § 184 Nummer 6 StGB.
Velvet Steel, ich muß Dich enttäuschen, sexuelle Belästigung setzt einen irgendwie gearteten Zugriff auf die belästigte Person voraus, mail reicht dazu nicht.
MaCherie, wenn du davon überzeugt bist, daß das Zusenden eines DP bei joyclub eine Straftat ist, kann ich das sicher nicht ändern, nur außer dem Beleidigungsparagrafen gibt es dafür - übrigens nach meiner Meinung aus guten Gründen - keine Strafvorschrift. Ich habe mir die Mühe gemacht, nach einer einschlägigen Entscheidung, die das Zusenden eines DP als Pornografie einordnet, zu suchen und keine gefunden. Ich will nicht ausschließen, daß es eine solche Entscheidung einer entsprechend gepolten Amtsrichterin geben kann, aber die hat es dann jedenfalls zu Recht nicht in die gängige Literatur geschafft.
Sub_Rieke, wenn Du meine Ausführungen für Quatsch hältst, weil sie nicht in Deine Wunschvorstellungen passen, ist das sicher auch nicht zu ändern. Deine Wunschvorstellungen ändern aber nicht das deutsche Strafrecht in dem von Dir gewünschen Sinn.
var61, ich gehe gern auf Deine Vermutung ein, daß ich das Zusenden von DP für ein Kavaliersdelikt halte. Mit dieser Vermutung bist Du auf dem Holzweg, tue ich nicht. Ein Kavalier würde bestimmt nicht einen mail-Austausch mit einem DP eröffnen. Du solltest aber zur Kenntnis nehmen, daß nicht alles, was ungehörig und unanständig ist, auch strafbar ist und strafbar sein sollte. Wenn alle unbestellt zugesandte DP gelöscht und am besten noch mit einem passenden Kommentar versehen werden, werden die Aussender irgendwann auch einsehen, daß das wohl keine geeigneter Weg ist, um bei joyclub eine erfolgreiche Kommunikation zu beginnen.
Wo hört ein Scherz auf und wo fängt sexuelle Belästigung an? Die rechtliche Lage ist ziemlich eindeutig: „Wer pornographische Schriften […] an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“So steht es im Strafgesetzbuch, Paragraph 184. In diesem Fall ist das Foto eines Penis' eine "pornografische Schrift".
Wenn ihr also ohne Aufforderung ein Dick Pic geschickt bekommt, könnt ihr bei der Polizei Anzeige erstatten. Dafür müsst ihr das Foto, den Chatverlauf und die Telefonnummer des Senders per Screenshot sichern.Die Fachanwältin für Strafrecht Alexandra Braun hat schon einige Männer verteidigt, die Dick Pics versendet haben. Sie sagt, dass das Strafmaß davon abhängt, ob jemand das zum ersten Mal gemacht hat und Reue zeigt oder nicht. Die höchste Strafe, die einer ihrer Mandanten wegen ungefragter Dick Pics bisher zahlen musste, war ein Nettogehalt.
Je nach Schwere des Vergehens kann dem Versender von Dick Pics auch einen Eintrag im Führungszeugnis drohen. Das sieht dann bei Bewerbungen oder Jobwechseln blöd aus.

Sendung: YOU FM, Der schöne Nachmittag, 17.02.2020, 14:00 Uhr

****en Frau
18.680 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
@****n3

Insgesamt ist deine Meinung nun ausreichend klar geworden. In meinen Augen braucht es keine weiteren Beiträge von dir, es sei denn, du kannst uns mit völlig neuen An- und vor allem Einsichten erfreuen.

Coleen
al Co-Mod
******eke Frau
687 Beiträge
@****n3

Wenn du etwas mehr von meinem Beitrag gelesen hättest als das eine Sätzchen, was dein Beleidigungsargument betrifft, dann hättest du einen Paragraphen aus dem StGB gehabt, mit dem du dich hättest beschäftigen können. Da bist du aber nicht drauf eingegangen. Warum nur?

Stattdessen wiederholst du gebetsmühlenartig deine eingefahrene Meinung, die wir mittlerweile alle zur Genüge kennen...
******eke Frau
687 Beiträge
@****en

@*******e76 ist aber ihr Nick. *mrgreen*
****en Frau
18.680 Beiträge
Themenersteller Gruppen-Mod 
Ja, habs gerade gesehen und gelöscht.
Das hättest du mir auch gern per PN schreiben können. Dezent.
Zitat von ****n3:
Du solltest aber zur Kenntnis nehmen, daß nicht alles, was ungehörig und unanständig ist, auch strafbar ist und strafbar sein sollte.

" ... und strafbar sein sollte?" Jetzt werde ich aber spitzhörig.

Was meinst Du mit " ... nicht alles, was ... " sonst noch?
Ich frage mich allerdings auch gerade, ob da jemand noch eine Auffassung über die Rechte, bzw Nichtrechte der Frauen hat, wie im wilhelmischen Kaiserreich oder gar davor noch galt.... *gruebel*
Zitat von *******teel:
Ich frage mich allerdings auch gerade, ob da jemand noch eine Auffassung über die Rechte, bzw Nichtrechte der Frauen hat, wie im wilhelmischen Kaiserreich oder gar davor noch galt.... *gruebel*

Lasse ihn bitte zuerst einmal unbefangen antworten ... .
******eke Frau
687 Beiträge
Zitat von ****en:
Ja, habs gerade gesehen und gelöscht.
Das hättest du mir auch gern per PN schreiben können. Dezent.

Tut mir leid. Du hast ja recht. *rotwerd*

Hättest meinen Beitrag aber ruhig gleich mit löschen können.
Ich hoffe, dass Coleens Worte wirken.
Was bei mir irgendwie hängenblieb:
hängende Titten und hervorstehende Schamlippen sind als Beleidigung zu werten.
Pornografie ist niemals Belästigung.
Oder so.
*wua*
P.S.: wollte hier nicht weiter "füttern",
Sorry!
********er75 Mann
6.902 Beiträge
Beim ungefragten verschicken von Schwanzbildern und von pornografischen Schriften, wie zum Beispiel sexuellen Phantasien, handelt es sich zum einen um einen Spielregelverstoss hier im Joy, der bei Meldung an den Support auch konsequent geahndet wird:

https://www.joyclub.de/hilfe/clubmails.html#grundregeln_fuer_clubmails_was_ist_erlaubt_was_nicht_wli

Auch in den ClubMails gelten unsere Spielregeln. Zusätzlich hast du mit der Anmeldung deines Profils den Nutzungsbedingungen zugestimmt und damit bspw. unseren Spam-Filter akzeptiert.

Mit unseren Spielregeln und Nutzungsbedingungen wollen wir allen Mitglieder eine angenehme Zeit auf JOYclub.de ermöglichen. Die Regeln musst du in jedem Fall beachten. Solltest du dich wiederholt nicht daran halten, musst du mit Konsequenzen rechnen, die bis zur Sperrung des Profils reichen können.


Hier die wichtigsten Regeln. Für mehr Informationen ließ dir bitte unsere Spielregeln durch.

[...]

Keine unaufgeforderten FSK-18 Bilder

Nur wenige Mitglieder wollen unaufgefordert ein Bild von deinem Geschlechtsteil oder andere FSK-18-Bilder zugeschickt bekommen. Deshalb ist das unaufgeforderte Zusenden von solchen Inhalten nicht erlaubt.


[...]


Zum anderen, was aber noch entscheidender ist: Das Versenden derartiger Inhalte ist ein Straftatbestand gemäß Strafgesetzbuch (StGB) § 184 Verbreitung pornographischer Schriften:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
[...]
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
[...]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]

Wer unaufgefordert derartige Inhalte zugesendet bekommt, kann ganz einfach über die Seite https://dickstinction.com/ Hilfe beim erstatten der Anzeige erhalten.

Und es ist erst mal sogar irrelevant, ob beim ersten Mal das Verfahren eingestellt wird, bei Wiederholung sieht es dann anders aus.
Zitat von ****a7:
Ich hoffe, dass Coleens Worte wirken.

Ich nicht ... ; Ich bin wirklich darauf gespannt, was noch alles nicht strafbar sein sollte.
****n3 Mann
6 Beiträge
VerlvetSteel, der erste Link schreibt:
In diesen Zusammenhang gehört auch eine Verbreitung pornografischer Schriften, die unaufgefordert (ungewollt) meist an Frauen versandt werden. Dazu zählen sog. „Dick Pics“, also der Versand von Fotos des meist erigierten Penis an Frauen. Dies kann gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch bei erwachsenen Empfängern eine Straftat sein, denn

Wer eine pornographische Schrift an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Es kann dementsprechend nur noch um die Frage gehen, ob es sich in dem konkreten Fall um ein pornografisches Bild handelt. Die Frage, was pornografisch ist und was nicht, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Grenzen sind vielmehr fließend."
Das deckt sich mit meiner Beurteilung, denn ich hatte geschrieben, daß eine reines Bild eines erigierten Penis noch nicht den Tatbestand der Pornografie erfüllt, sondern daß dazu noch mehr hinzu kommen muß.
Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. September 2019 würde ich gern mal sehen, ich bin gespannt, wie die die Pornografie begründet haben, wenn es sich nur um ein Bild gehandelt haben sollte. Wenn mehr dabei war, siehe oben.
Der dritte Link bringt nichts in der Sache.
Die Äußerung von Frau Alexandra Braun bringt auch nichts in der Sache, weil ebenfalls der genaue Tatbestand fehlt.
Neben der Frage nur Bild oder noch Garnierung mit einschlägigen Zusätzen kommt es aber auch auf den Zusammenhang an und wir unterhalten uns darüber, ob das Zusenden im joyclub-System eine Straftat wäre. Da bleibe ich bei meiner Meinung, daß der joyclub kein Mädchenpensionat ist und daß es für die Mitglieder ausreichend sein sollte, daß solche Aussender gesperrt werden, wenn sich Empfänger oder Empfängerinnen darüber beschweren.
Diese ganze Diskussion hat nichts mit Rechten oder Nichtrechten von Frauen und schon gar nichts mit den Verhältnissen im Kaiserreich zu tun. Im Kaiserreich und bis weit in die Mitte des vorherigen Jahrhunderts waren Homosexsualität und Ehebruch schwere Straftaten und eine Einrichtung wie joyclub hätte keine vier Wochen bestanden. Ich wundere mich, daß diese Diskussion beim joyclub ausgerechnet in dieser Gruppe geführt wird, denke aber, daß ich dazu nichts mehr beitragen kann.
Tucan3

Ein Schwanz bleibt ein Schwanz, ob steif oder schlapp. Wenn dieses Exemplar nicht einvernehmlich per Mail versendet wird, dann ist es egal ob hart oder schlaff.
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