Ich habe mal ein bisschen nach etwas Vergleichbarem gesucht, damit man es vielleicht eingrenzen kann, wenn niemand weiß, wie die Rechtsprechung so genau ist. Beispiele, was, wann und warum als Bagatelldelikt abgeschmettert wurden, bedeuten nicht, dass etwas rechtlich keinen Straftatbestand haben kann!
Der Quatsch mit "es ist allenfalls Beleidigung" von
@****n3 ist bestimmt die Ansicht vieler Männer, die mal gerne ihre 20 cm
durch die Gegend schicken.
Die größten Übereinstimmungen fand ich unter dem Begriff "Exhibitionismus", was für viele Männer bestimmt auch ein Kavaliersdelikt ist, sich die meisten, die es gerne würden, es aber in der Öffentlichkeit nicht trauen. Es ist der §183 in unserem Strafgesetzbuch.
Erstaunlich fand ich, dass es ein Paragraf ist, von dem Frauen überhaupt nicht betroffen sind, d.h. wenn eine Frau ihre Pussy zur Schau stellt, ist es allenfalls "Erregung öffentlichen Ärgernisses", wo sich dann die Frage stellt, ob ein einzelner, dem sie die im Joy zuschickt, tatsächlich schon "Öffentlichkeit" ist.
Unter dem Begriff Exhibitionismus ist zunächst eine sexuelle Präferenz zu verstehen, bei der eine Person es als besonders lustvoll empfindet, sich vor anderen nackt bzw. bei sexuellen Aktivitäten zu präsentieren. Zumeist handelt es sich bei den anderen Personen um fremde und unfreiwillige Zuschauer.
Exhibitionismus ist im StGB in § 183 gesetzlich verankert. Die Norm trägt den Titel „Exhibitionistische Handlungen“ und besagt, dass ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, zu bestrafen ist.
In Absatz 2 ist festgelegt, dass Exhibitionismus nach dem StGB nur auf Antrag verfolgt wird, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Es handelt sich mithin um ein sogenanntes Antragsdelikt.
Die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes der exhibitionistischen Handlungen sind hoch. Zunächst einmal ist die Besonderheit festzuhalten, dass sich nur ein Mann wegen Exhibitionismus nach dem StGB strafbar machen kann. Die Norm unterscheidet sich insoweit von sämtlichen anderen Delikten, in denen grundsätzlich keine geschlechterspezifische Differenzierung stattfindet.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Norm in ihrer Ausgestaltung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
Unter einer exhibitionistischen Handlung ist das Entblößen des männlichen Geschlechtsteiles zu verstehen. Nicht vonnöten ist, dass sich dieses in erigiertem Zustand befindet.
Doch das Entblößen alleine reicht nicht aus. Da der Straftatbestand das Recht auf die individuelle sexuelle Selbstbestimmung schützen soll, ist es erforderlich, dass eine andere Person auch tatsächlich belästigt wird.
Insofern ist der Exhibitionismus nach dem StGB ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Ausreichend ist nicht nur eine Tathandlung, sondern eben ein bestimmter Erfolg, der hier eben darin besteht, dass sich ein anderer beeinträchtigt fühlt.
Wenn sich also beispielsweise ein Mann entblößt und dabei von niemandem wahrgenommen wird, ist der Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt.
Der Strafrahmen des § 183 StGB sieht vor, dass ein Täter, der sich wegen exhibitionistischer Handlungen schuldig gemacht hat, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.
Nachzulesen unter
https://www.anwalt.org/exhibitionismus-stgb/