Mineralien und Steine
DAS NEUE SÜDTIROLER NATURSCHUTZGESETZ zum Thema Mineralien und Steinedas LANDESGESETZ: LEGGE PROVINCIALE:
NATURSCHUTZGESETZ erlassen vom Südtiroler Landtag
hat folgendes Gesetz genehmigt, das der Landeshauptmannbeurkundet hat:
( Art. 1 )
Anwendungsbereich Ambito di applicazione
1. Dieses Gesetz regelt den Schutz der wild lebenden Tiere, der wild wachsenden Pflanzen, ihrer Lebensräume sowie den Schutz von Fossilien und Mineralien.
V. ABSCHNITT
SCHUTZ VON MINERALIEN UND FOSSILIEN
( Art. 23 ) Schutz von Fossilien
Das Sammeln und der Abbau von Fossilien sind in Südtirol verboten.!!!
Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft kann ein Sammeln von Fossilien erteilen.
( Art. 24 ) Schutz von Mineralien
Zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien in Südtirol ist immer Ermächtigung erforderlich !!!
Grundstückeigentümer oder der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien regeln und erlauben ausschließlich Personen, die Mitglieder eines Mineraliensammlervereines sind, zudem Personen eine besondere Erfahrung und Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet nachweisen können.
( Art. 25 ) Sammeln und Abbau
Das Auflesen eines einzelnen frei aufliegender Mineral und Fossil gilt nicht als Sammeln.
Bei Übertretung der Bestimmungen über den Schutz der wild lebenden Tiere oder der Fossilien und Mineralien werden alle Tiere oder ihre Entwicklungsformen und alle Fossilien und Mineralien im Verwaltungswege eingezogen. Die eingezogenen Fossilien und Mineralien werden dem Naturmuseum Südtirol übergeben.
Wer gegen genannte Bestimmungen verstößt muss mit Verwaltungsstrafen von 300,00 Euro und mehr rechnen.