Mal ein schönes Urteil ......aus Köln
Diskriminierungen im MietrechtLieber .............,
dieses Urteil zeigt wieder einmal, dass vor allem gewerbliche Vermieter das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten haben. Ein gleichgeschlechtliches Paar beabsichtigte eine gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Dafür wollten Sie eine Villa anmieten.
Die Vermieterin stellte normalerweise dem Brautpaar dabei kostenlos ein „Hochzeitszimmer" mit Bad zur Verfügung. Bei der Villa handelte es sich auch um das private Wohnhaus der Vermieter und diese ziehen für die Dauer der Vermietung aus.
Das Hochzeitspaar schrieb dann noch eine E-Mail: „Bei mir und meinem Verlobten handelt es sich um zwei Männer, ich hoffe das stellt für Sie kein Problem dar". Daraufhin erfolgte keine Vermietung.
Die frisch Vermählten forderten daraufhin eine angemessenen Entschädigung in Höhe von 5.000 €.
Das Amtsgericht Köln urteilte, dass ein gewerblicher Vermieter einer Villa für Hochzeitsfeiern diese normalerweise samt Hochzeitszimmer auch an ein gleichgeschlechtliches Paar vermieten muss. Ansonsten handelt es sich um eine unzulässige Diskriminierung nach dem AGG.
Die Vermieter mussten eine Entschädigung von 750 Euro zahlen (Urteil vom 17.06.2014, Az.: 147 C 68/14). Auch unter Berücksichtigung einer präventiven Wirkung war die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von jeweils 750,00 € einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend die erforderliche Genugtuung zu verschaffen.
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