Rechtliche Grundlagen ...
..denn die scheinen den meisten hier doch zu fehlen:
Für die Rechtsnatur einer
Abgabe (das ist der Meta-Begriff)
kommt es nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine
öffentlichrechtliche Abgabe klassifiziert. Maßgeblich ist
vielmehr der materielle Gehalt der Abgabe
(vgl. BVerfGE 7, 244 [251 f.] = NJW 1958, 625).
Steuern i. S. des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende
Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere
Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen
Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden,
bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft (vgl. BVerfGE 3, 407 [435] = NJW 1954, 1474,
st. Rspr.).
Eine
Gebühr liegt dann vor, wenn die Abgabe in ihrer normativen
Ausgestaltung einen konkreten Bezug zu einer Gegenleistung der
öffentlichen Verwaltung aufweist.
Ein
Beitrag liegt vor, wenn eine unmittelbare Verbindung zu
irgendwelchen konkreten, einzeln greifbaren wirtschaftlichen
Vorteilen besteht, die der abgabenpflichtige nützen könnte.
Eine
Abgabe sonstiger Art liegt vor, wenn
sie weder den Steuern noch den Gebühren und
Beiträgen, sondern den sonstigen Abgaben
zugeordnet wird.
So und nun viel Spass bei der Anwendung dieser Maßgaben
auf die Entscheidung des OVG.
Diesen Beitrag habe ich im Netz gefunde - ist also nicht von mir !