Widerstandsrecht
@***ooBleibt die Frage .. müsste ich als demokratisch denkender Mensch jede Regierung akzeptieren, wenn sie von einer absoluten Mehrheit gewählt würde - oder gibt es die Pflicht zum Widerstand, wenn die Gewählten gegen Ethik und Menschenwürde nach den Menschenrechten verstoßen würden und bin ich dann kein wirklicher Demokrat?
In Deutschland ist das Recht auf Widerstand in Art. 20, Abs 4 GG niedergelegt:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
"Diese Ordnung" schließt staatliches Handeln ein, dass das in Art 1 formulierte Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten und die insgesamt in Art. 1-19 GG niedergelegten Grundrechte angreift, das Ziel verfolgt, diese aufzuheben. So wie ich es verstehe, zielt dieses Recht, sich auch durch Verstoß gegen geltende Gesetze zur Wehr zu setzen, in erster Linie auf staatliches Handeln ab. Zu den Implikationen für mögliche Widerstandsarten und dem, was "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist" konkret beinhaltet, wäre es interessant, jemanden mit Ahnung in Verfassungsrecht zu hören.
Ich denke, eine Pflicht, sich aktiv zur Wehr zu setzen, besteht nicht verbindlich als Handlungsanforderung auf einer übergeordneten allgemeingültigen Ebene, sondern ergibt sich auf der Basis der persönlichen Werte, nicht zuletzt der Lebensumstände, des persönlichen Antriebs, sich zu engagieren und des perönlichen Wagemutes. Und dies nicht erst dann, wenn es um die Grundfesten der eigenen Gesellschaft, des eigenen Staatswesens geht.