Nach meiner Ansicht
ist der SAtz so zzu verstehen:
Da du als Besitzer der Zulassungsbescheinigung noch nicht Eigentum an der Sache erwirbst (die Bescheinigung kann man ja auch geklaut haben) benötigst du zum Eigentumsnachweis noch weitere Dokumente.
Da ist zum Einen der Kraftfahrzeugbrief und zum anderen der gültige Kaufvertrag. Die Echtheit der Person die in den Dokumenten bezeichnet wird kann nachgewiesen werden durch:
a:
Persönlich bekannt
oder b:
durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes
Aber selbst dann bist du nach dem Paragraphendschungel in diesem schönen Land eigentlich noch immer nicht Eigentümer der SAche.
In den Leitlinien des Kraftfahrtbundesamtes zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 steht zu dem Punkt C4c:
Erklärung zu Feld C4c "Nach der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, ob der Inhaber der Zulassungsbescheinigung Eigentümer des Fahrzeugs ist. Wegen der national geltenden Rechtsstellung des Fahrzeughalters ist der Text bereits eingedruckt und darf nicht gestrichen oder verändert werden.
In dem Zusammenhang muß also jetzt erst mal geklärt werden welche Rechtsstellung der Inhaber der Zulassungsbescheinigung hat.
Er ist nach allgemeinem Empfinden ja eine natürliche Person. Die kann und darf Eigentum haben.
Nach teilweise noch nicht abgeschafften Richtlinien der ehemaligen Siegermächte aber ist der deutsche Bundesbürger eine Juristische Person und nach den Unterlagen seines Ausweises und dem §90 BGB sogar nur eine Sache.
Sachen aber können kein Eigentum erwerben.
Fazit des Ganzen:
Überlest den SAtz, den haben sie beim Neuorganisieren nach dem Ablauf der Abkommen des Vier-Mächte-Status nur vergessen herauszunehmen.