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Noch eine Frage

Noch eine Frage
die wir in dieser Runde stellen wollen.Vielleicht paßt diese Frage nicht hier hin,wir stellen sie aber doch:
Es geht um das Auto ,genauer gesagt um die Zulassungsbescheinigung Teil 1.
Unter Punkt C4c steht ein Satz den wir nicht verstehen.Entsprechende Anfragen bei der Behörde konnten nicht beantwortet werden,solche Fragen wurden noch nie gestellt so die Antwort der Beamten.
Also unsere Frage ,wie muß man diesen Satz verstehen ,deuten ,interpretieren ,auslegen oder doch nicht verstehen?


Weiterhin eine fröhliche Woche LG
*******6_nw Frau
1.134 Beiträge
Hier gibt doch es doch sicher keine Tabus, sprich Fragen die man nicht stellen darf. Nehme ich mal an *zwinker*

Wie lautet denn der Satz der unter C4c steht ??

Ist schon verwunderlich das nicht mal die zuständigen Behörden verstehen, was sie an Bestimmungen erlassen *grins*
Wird wohl einfach was geschrieben, das was steht und wichtig aussieht
Zulassungsbescheinigung Teil I
gerade nachgelesen:

Unter Punkt C4c (unter der Halteranschrift) steht schon auf dem Formular ausgedruckt:

"Der Inhabe der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen"

Ist doch ganz einfach:

Das Papier in der Hand zu halten bzw. als Fahrzeughalter in der ZBI genannt zu sein heißt nicht, dass man auch Eigentümer des Fahrzeuges ist.

Man sollte an dieser Stelle vielleicht auch etwas mit dem Irrglauben aufräumen, dass der, der im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeubrief) ist, auch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat.

Beide Papiere, ZBI (Fahrzeugschein) und ZBII (Fahrzeugbrief) begründen keinerlei Rechtsanspruch. Wenn ein Fahrzeugverkäufer den "Fahrzeugbrief" behält, weil der Käufer noch nicht (alles) bezahlt hat, kann dem Käufer damit lediglich Umstände bereiten, wenn der das Fahrzeug weiterverkaufen will, aber aus den Papieren alleine läßt sich kein Rechtsanspruch ableiten, da müssen dann andere Dinge dahinterstehen.
******rap Mann
2.323 Beiträge
Nach meiner Ansicht
ist der SAtz so zzu verstehen:

Da du als Besitzer der Zulassungsbescheinigung noch nicht Eigentum an der Sache erwirbst (die Bescheinigung kann man ja auch geklaut haben) benötigst du zum Eigentumsnachweis noch weitere Dokumente.
Da ist zum Einen der Kraftfahrzeugbrief und zum anderen der gültige Kaufvertrag. Die Echtheit der Person die in den Dokumenten bezeichnet wird kann nachgewiesen werden durch:
a:
Persönlich bekannt
oder b:
durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes

Aber selbst dann bist du nach dem Paragraphendschungel in diesem schönen Land eigentlich noch immer nicht Eigentümer der SAche.

In den Leitlinien des Kraftfahrtbundesamtes zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 steht zu dem Punkt C4c:

Erklärung zu Feld C4c "Nach der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, ob der Inhaber der Zulassungsbescheinigung Eigentümer des Fahrzeugs ist. Wegen der national geltenden Rechtsstellung des Fahrzeughalters ist der Text bereits eingedruckt und darf nicht gestrichen oder verändert werden.

In dem Zusammenhang muß also jetzt erst mal geklärt werden welche Rechtsstellung der Inhaber der Zulassungsbescheinigung hat.
Er ist nach allgemeinem Empfinden ja eine natürliche Person. Die kann und darf Eigentum haben.

Nach teilweise noch nicht abgeschafften Richtlinien der ehemaligen Siegermächte aber ist der deutsche Bundesbürger eine Juristische Person und nach den Unterlagen seines Ausweises und dem §90 BGB sogar nur eine Sache.

Sachen aber können kein Eigentum erwerben.

Fazit des Ganzen:
Überlest den SAtz, den haben sie beim Neuorganisieren nach dem Ablauf der Abkommen des Vier-Mächte-Status nur vergessen herauszunehmen.
*******6_nw Frau
1.134 Beiträge
Oh sehr interessant und gut zu wissen. Man lernt ja nie aus. Dank an Tassilo *wink*

Trotzdem wundert es mich, das die Behörden dies Mondschein_67 nicht beantworten konnten. *grins*
Mal aus dem Nähkästchen ...
habe einmal - ist schon lange her - ein gebrauchtes Auto verkauft. Der Käufer war persönlich bekannt, und bekannt war auch, dass er nicht in Geld schwimmt. Er konnte die Hälfte des vereinbarten Betrages gleich zahlen und wollte den Rest bei mir "abstottern". Ich habe mitgemacht und als Sicherheit den Fahrzeugbrief behalten. Ein bisschen Geld kam noch, dann längere Zeit nichts mehr.

Dann rief jemand bei mir an, er sei der Gerichtsvollzieher vom Amtsgericht xxx und habe bei Herrn yyy besagtes Fahrzeug gepfändet. Und jetzt brauche er den Fahrzeugbrief, damit er das Auto versteigern könne.

Ich bin aus allen Wolken gefallen und habe dem Herrn den Sachverhalt erklärt, und dass ich den Fahrzeugbrief als Sicherheit behalten hätte. Genützt hat es nichts, ich mußte den Fahrzeugbrief herausrücken und den Rest Geld habe ich natürlich auch nicht mehr gesehen.
********sign Frau
6.854 Beiträge
******o46:
Genützt hat es nichts, ich mußte den Fahrzeugbrief herausrücken und den Rest Geld habe ich natürlich auch nicht mehr gesehen.

Muß der Gerichtsvollzieher deinen Restbetrag nicht nach der Versteigerung als erstes bei dir abzahlen???
...
nein, mit der Pfändung sollten ja andere vorrangige Ansprüche bedient werden.

Aber, wie gesagt, es ist schon sehr lange her und es ging dabei um ein paar hundert Mark - nicht Euro.

Und ich habe die Geschichte sicher um einiges besser verdaut, als der Gepfändete.
Profilbild
****ia Frau
22.263 Beiträge
Theoretisch hättest Dü das Auto einfach zurücknehmen können, da Du immer noch der Eigentümer warst, wenn nicht ein Kaufvertrag entsprechend anders gelautet hat.
*****har Paar
41.020 Beiträge
Gruppen-Mod 
Und meines Wissens kann etwas nicht gepfändet werden, das einem nicht gehört. Dein Auto hat dem Käufer noch nicht gehört, es war immer noch Dein Auto.

Etwas an dem Ganzen hat da nicht gestimmt.

Und die Eingangsfrage ist ja nun geklärt, denke ich.

(Der Antaghar)
@Rhabia & Antaghar
Das ist eben der große Irrtum, der immer noch herrscht:

Der Verkäufer bleibt nur dann Eigentümer solange der Kaufgegenstand nicht vollständig bezahlt ist, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Bestimmung bzw. Vereinbarung enthalten ist, UND diese Vereinbarung EXTRA unterschrieben ist.
Eine allgemeine Klausel in den AGB nützt da nichts.

Habe ich damals alles für relativ wenig Geld gelernt!
*****har Paar
41.020 Beiträge
Gruppen-Mod 
Aber hattest Du nicht geschrieben, das Auto sei noch nicht vollständig bezahlt gewesen? Der Käufer hat es nur benützen dürfen, doch der Besitzer warst immer noch Du; immerhin war der Kfz-Brief in Deinen Händen. Und wer den besitzt, dem gehört auch das Auto. Oder nicht?

(Der Antaghar)
@Antaghar
N-E-I-N, eben NICHT.

Das ist ja der weit verbreitete Irrtum.

Wer den Fahrzeugbrief in Händen hält, hat sozusagen nur einen Fuß in der Tür, dass eben das Fahrzeug nicht einfach ohne weiteres verkauft oder umgemeldet werden kann, aber der Besitz des Fahrzeugbriefes an sich beweist überhaupt nichts. Ich habe mich damals anwaltlich beraten lassen, und der Anwalt erklärte mir, dass ich den Fzg.-Brief herausgeben muß, da der Eigentumsvorbehalt nicht greift.

Und der griff nicht, da es nur die übliche Klausel in den AGB war, und nicht eine eigens festgehaltene Vereinbarung, die eigens (!) unterschrieben sein muß. Der Käufer muß sozusagen mit der Nase darauf gestoßen werden, dass ihm der Kaufgegenstand solange nicht gehört, wie er nicht vollständig bezahlt ist.

Wenn ich den Fzg.-Brief damals nicht herausgerückt hätte, hätte der Gerichtsvollzieher geklagt und Recht bekommen.
*****har Paar
41.020 Beiträge
Gruppen-Mod 
Alles klar. Wenn Du das so erfahren hast, dann ist es wohl so. Allerdings war das auch mir neu.

Ich kannte einen ähnlichen Fall, da hatte die Bank den Kfz-Brief als Sicherheit (weil das Auto über einen Kredit finanziert worden war) - und da hatte der Gerichtsvollzieher nicht den Hauch einer Chance.

Aber ich nehme mal an, dass diese Klausel dann auch vertraglich festgeschrieben war, um die es geht. Unter Privatleuten denkt man ja nicht an so was ...

Danke für die Erläuterung!

(Antaghar)
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