Gegen Windmühlen ankämpfen
Das 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (auch: Behindertenrechtskonvention, BRK) ist ein von 138 Staaten und der EU durch Ratifizierung, Beitritt (accession) oder (im Fall der EU) formale Bestätigung (formal confirmation) abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Im Übereinkommen finden sich neben grundlegenden Teilen der allgemeinen Menschenrechte, wie z. B. dem Recht auf Leben oder dem Recht auf Freizügigkeit, viele spezielle Bestimmungen, die auf die Lebenssituation behinderter Menschen eingehen.
(Quelle: Wikipedia)
Der Begriff der Behinderung ist in der Konvention nicht definiert. In der Präambel e) wird festgehalten, dass sich das Verständnis von Behinderung weiterentwickelt. Artikel 1 S. 2 lautet:
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
Inklusive Bildung, Artikel 24
Dieser Artikel hatte in der Öffentlichkeit in Deutschland die größte Resonanz. Inhalt und Reichweite dieser Regelung sind umstritten. Zentraler Punkt ist die Möglichkeit der gemeinsamen Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder in Allgemeinbildenden Schulen und Besuch von Universitäten. In Deutschland besuchten im Schuljahr 2009/10 20,1% der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf allgemeine Schulen.[22] Artikel 24 legt den Zugang zur Regelschule als den Normalfall fest.
(Quelle: Wikipedia)
Der Begriff der Behinderung ist in der Konvention nicht definiert. In der Präambel e) wird festgehalten, dass sich das Verständnis von Behinderung weiterentwickelt. Artikel 1 S. 2 lautet:
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
Inklusive Bildung, Artikel 24
Dieser Artikel hatte in der Öffentlichkeit in Deutschland die größte Resonanz. Inhalt und Reichweite dieser Regelung sind umstritten. Zentraler Punkt ist die Möglichkeit der gemeinsamen Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder in Allgemeinbildenden Schulen und Besuch von Universitäten. In Deutschland besuchten im Schuljahr 2009/10 20,1% der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf allgemeine Schulen.[22] Artikel 24 legt den Zugang zur Regelschule als den Normalfall fest.
Der Fall Henri zeigt: Inklusion findet nicht wirklich statt!
http://www.spiegel.de/schuls … auf-realschule-a-969625.html
Auch ich merke:
Ich krieg meinen Sohn mit Müh und Not in die Werksrealschule.
Die Realschule hat eine Aufnahme abgelehnt, weil keine Förderung möglich ist.
Ein weiterer Verbleib meines Sohnes auf der Förderschule steht für mich nicht zur Debatte.
Ist das wirklich Inklusion?
Ich sage: Das ist ein Scheißdreck! (Man verzeihe mir, dass ich mich derbe ausdrücke, aber ich weiß dafür keine anderen Worte mehr...)