BGH Urteil zum Tragen eines Fahrradhelms
In Deutschland gibt es keine Helmpflicht des Fahrradfahrers. Das ist Faktum.Und daraus ergibt sich auch, dass bei einem nicht selbstverschuldeten Unfall dem Fahrradfahrer nicht durch die Hintertür die Versicherung eine Mitschuld am Unfall gegeben werden kann, auch wenn durch den Unfall erhebliche Kopfverletzungen auftreten. Eine Minderung der Behandlungs- und eventuellen Nachfolgekosten können nicht damit begründet werden, dass der Verunfallte durch das Tragen eines Fahrradhelms die Kosten eventuell geringer ausgefallen wären.
Soweit das BGH Urteil.
Grundsätzlich bin ich für die Helmpflicht und wenn ich Abends und vor allem in den Herbst- und Wintermonaten unterwegs bin, trage ich immer einen Helm. Ich habe ein extra kleines Drahtschloss wo ich den Helm am Fahrrad befestigen kann um ihn nicht ständig herumtragen zu müssen wenn ich unterwegs bin.
Im Sommer wenn es warm ist, ist er mir wirklich lästig und man schwitzt darunter und die Kopfhaut beginnt zu jucken. Vielleicht wäre es mal eine Herausforderung an die Fahrradhelmkonstrukteure hier endlich einen optimalen Helm zu entwickeln. Und etwas schicker dürfte er dabei auch gleich werden.
Auf den Skipisten hat sich der Helm auch ohne Tragepflicht doch weitestgehend durchgesetzt, vor allem auch weil die Helme neben der Sicherheit auch inzwischen "gut" aussehen.
Ich weiß, dass ich mit diesem Beitrag wieder in das Wespennest Auto vs. Radfahrer steche, aber trotzdem wie wird das BGH Urteil hier gesehen.
Ich bin fast täglich mit dem Rad unterwegs und abbiegende Autos und Autofahrer die plötzlich die Tür aufreißen sind mein täglich Brot. Und diese Unfälle sind mit die Häufigsten die Radfahrer besonders gefährden und ausgesetzt sind. Beim Fehlverhalten der Radfahrer und sie dadurch einen Unfall riskieren, muss sich der Radfahrer ja auch beim schuldhaft verursachten Unfall an den Kosten beteiligen und/oder sogar selber tragen.
Aber dafür hat man ja auch eine Versicherung.