Lohnsteuerverein
... beim Lohnsteuerhilfeverein wird auch nicht „..der ganze Körper und der Intimbereich auf harmonische und natürliche Art mit einbezogen...“ !
Oder hast Du eine Adresse? Dann bitte hier posten !!
Wie sollte das Deiner Meinung nach denn aussehen ?
Ein gemeinnütziger Verein bei dem man(n) seine "Samenspende" steuerrelevant gegen Quittung abgibt?
Warum sind die ganzen Bordelle nicht einfach als Verein eingtragen und der Zutritt ist nur für Mitglieder ? Anträge werden sofort bearbeitet, Ausweise gibt es unkompliziert an der Bar, Monatsbeitrag ist dort dann auch sofort in bar (deswegen heisst sie ja auch Bar
) zu entrichten.
Ehrmann, BGB, Rz. 150 a zu § 138 sagt zum Thema Sittenwidrigkeit bei sexuellen Handlungen:
"Mit der Menschenwürde unvereinbar sind alle Rechtsgeschäfte, die zu sexuellen Handlungen gegenüber anderen verpflichten oder solche belohnen."
Und gemäß Rechtsgutachten (bitte auch mal lesen !) ist Tantramassage eine "sexuelle Handlung", weil (siehe oben) und das geben bzw empfangen einer solchen in einem Institut eben ein Rechtsgeschäft (Dienstleistungsvertrag).
Nach der in zivilrechtlicher Literatur verbreiteten Ansicht, konnte das ProstG die Sittenwidrigkeit nicht aufheben, sondern gewährt
nur ausnahmsweise - trotz der Sittenwidrigkeit des Vertrages - einen Anspruch auf den Lohn nach Erbringung der sexuellen Handlungen. Daher können Prostituierte ihr "Honorar" auch einklagen. Eine etwaige Bereitschaft zu einem sex. Verhalten muss daher stets unabhängig von einer Gegenleistung und jederzeit widerrufbar sein (darf also nicht rechtlich verpflichtend sein).
Das wäre in einem Verein nicht anders, wenn er die Absicht einer Gewinnerzielung hat. Aus diesem Grunde gibt es auch (fast) keinen SwingerClub als Verein. Wurde schon oft genug versucht - und ebenso oft von den Behörden "ausgehebelt" !!!
Siehe hier zB
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 B 93/01
"Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege freizügiger Geselligkeit sowie die gemeinsame Nutzung von Haus und Grundstück des Anwesens P. in H.."
[...]
"Die Umgestaltung eines zunächst als Gewerbe angemeldeten Swinger-Clubs in einen Verein mit dem Zweck der gemeinsamen Pflege freizügiger Geselligkeit ändert nichts an dessen Charakter als Vergnügungsstätte; insbesondere dann nicht, wenn die Werbung sich weiterhin an jedermann wendet."
[...]
"Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auch die Ausgestaltung des Swinger-Clubs als privater Verein, der nur Mitgliedern zugänglich sein soll, nicht geeignet, der beanstandeten Nutzung die Eigenschaft einer Vergnügungsstätte zu nehmen. Insofern kommt es von vornherein bereits nicht auf die gewählte Rechtsform, sondern allein auf die tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung an. Das auch nach Umwandlung des Swinger-Clubs in einen privaten, möglicherweise demnächst eingetragenen Verein nicht zu einer nennenswerten tatsächlichen Veränderung des Charakters als einer Vergnügungsstätte geführt hat, ergibt sich offensichtlich angesichts eines Vergleichs zwischen der noch unter Gewerbeanmeldung und der jetzt nach Gewerbeabmeldung betriebenen Nutzung."
[...]
Rechtsgebiete: BauGB, LBO, BauNVO, VwGO
Vorschriften: § 30 Abs. 1 BauGB, § 86 Abs. 1 S. 3 LBO, § 1 Abs. 6 Ziff. 1 BauNVO, § 6 Abs. 3 BauNVO, § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 18.000,-- DM festgesetzt.
So einfach (und vor allem billig) ist der "Bullshit" nun mal nicht.