@Tantra_in_BI
Tantra_in_BIDas Gesetz erwähnt "Tantra" mit keinem Wort. Zur Erinnerung. der genaue Wortlaut ist:
"(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.
(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen."
"(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.
(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen."
Zur Vervollständigung der Erinnerung:
Die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes ist Aufgabe der Länder. Die Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DVO ProstSchG NRW) vom 4. April 2017 regelt die Zuständigkeiten für die Umsetzung des ProstSchG in Nordrhein-Westfalen. Die federführende Zuständigkeit liegt bei dem für Emanzipation zuständigen Ministerium.
Dort heißt es für NRW:
" ....
Am 1. Juli 2017 tritt das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), in Kraft. Mit diesem werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.
Das Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahre und gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
Nicht entscheidend ist, ob die sexuellen Dienstleistungen nur gelegentlich oder regelmäßig angeboten werden. Das Gesetz gilt auch unabhängig davon, wo die Prostitution stattfindet, ob auf der Straße, in privaten Räumlichkeiten oder in einem Prostitutionsgewerbe.
......."
SexBod schätzt also die Situation m.E. richtig ein.
Aber lehne Dich entspannt zurück und warte, bis die Aufsichtsbehörde bzw. letztlich ein Gericht Dir sagen, was Sache ist.
Bis dahin gebe, empfange, genieße und lasse genießen.
Eine persönliche Bemerkung noch zum Schluss:
Bei allem Verständnis für die Problematik "Professionelle Tantramassage ... doch nur Prostitution?" und alle davon Betroffenen, als ausschließlich privat aktiver und interessierter Tantriker, beginnt das Überhandnehmen des Themas und das Hineinwirken in beinahe jeden Thread langsam aber sicher zu nerven. Das Thema ist eigentlich in zeitigeren differenzierten Threads der Vergangenheit hinreichend "durchgekaut".
Ich selbst werde weiterhin als "Bestandskunde" zur Tantramasseurin meines Vertrauens gehen.
Dass ich dann als "Freier" im Sinne dieses bescheuerten ProstSchG gelte, ist mir völlig wurscht. Die "Freiheit" nehme ich mir.