„ § 5 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
... 7.Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung
Bin zwar kein Jurist, aber habe etwas Ahnung vom Rechtlichen.
Das ist eine Verordnung. Die kann erlassen werden auf der Grundlage eines Gesetzes, in dem eine Behörde in bestimmten Fällen das Recht hierzu erteilt wird. Diese Grundlage kennen wir nicht.
In Absatz 1 der Verordnung steht "jeder wird angehalten...".
Da steht also nix von Verbot. Das ist eher ein Gebot.
Du kannst also zuhause Besuch empfangen und auch Tantra machen , wenn Dir danach ist. Es gibt nach dem Ausschnitt oben kein Gesetz dagegen.
Kann aber sein , das ist nur nicht zitiert oben und dennoch vorhanden.
Im Freien und der Öffentlichkeit sieht das anders aus. Der Abschnitt ist aber nur teilweise wiedergegeben.
Der Verstoß gegen eine Verordnung ist meistens keine Straftat , sondern eine Ordnungswidrigkeit und wird nicht bestraft, sondern mit Bußgelder geahndet.
Das Verlassen der eigenen Wohnung soll einen triftigen Grund haben. Besuche ich meinen Freund, mit dem ich eine Beziehung habe , helfe ich jemand in Not ist das so ein Grund.
Für mich persönlich gehört der extreme Mangel an menschlicher Nähe allerdings auch zu den triftigen Gründen.
Also wie schon erwähnt keine Kontaktsperre, sondern ein Abstandsgebot.
Tatsächlich scheint es eine Mischung aus Apell an den gesunden Menschenverstand und Angsteinjagen zu sein.
Leider sind etliche nicht mit ersterem ausgestattet. Für die greift dann hoffentlich das zweite und wenn es gut läuft reicht das um den Großteil im Zaum zu halten ....