@dunkelbunt
Ich wäre da mit der Auslegung grundsätzlich vorsichtiger.
Stellst du die Musik nicht nur zufällig zusammen "Mixen" sondern erschaffst Sie selber, ist das alles kein Problem.
Mix du "nur" Musik, aus von dritten urheberrechtlich geschützten Songs, bist du eindeutig abmahnfähig. Denn du weißt nicht ob der Eigentümer und/oder der Halter der Rechte der Veröffentlichung zugestimmt hat!
Das ist so weil
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
Jetzt kannst du sagen, das das Mixen eine "persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters" ist, aber das ist sehr dehnfähig und diskutabel
Oder auch hier
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Ein Mix ist klar der zweite Fall!
Wie gesagt wo kein Richter kein Henker! Und auch die Frage ob das überhaupt jemanden Interessiert ob du deinen Mix veröffentlicht ist die nächste Frage, die Novelle des Gesetzes sollte ja nur die massenweise Vervielfältigung besser bestrafbar machen!
LG
Feuerfresser