Hi Latisha.
Aber um diese Vorderungen gegenüber dem MDK durchzudrücken brauchen wir eine ernstzunehmende und geschlossene Trans*vereinigung. Und die gibt es einfach in D nicht. Ich hab in Berlin Sachen zu hören gekriegt, da sträubten sich mir alle Nackenhaare. Wegen irgendwelcher persönlicher Differenzen gibt es halt keine Zusammenarbeit zwischen einzelnen Trans*organisationen.
dass wir endültig der Willkür der Krankenkassen ausgeliefert sind.
Denk ich eher nicht. Keine "Krankheit", keine Krankenkasse. Und keine Krankenakte.
Es ist sehr schwer, etwas allgemeingültiges zu schreiben, weil fast jede/r TS sich selbst anders definiert.
lg
Bettie
Auf Parteiebene wird durchaus versucht, etwas Bewegung in die Sache zu bringen. Hier ist mal was zu lesen:
Deutscher Bundestag
Stenografischer Bericht
114. Sitzung
Berlin, Donnerstag, den 9. Juni 2011
(AUSZUG!)
(...)
Ich rufe die Tagesordnungspunkte 23 a und 23 b auf: (Anlage 9)
a)Erste Beratung des von den Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kai Gehring, Ingrid Hönlinger, weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines
Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG)
– Drucksache 17/2211 –
Überweisungsvorschlag:
Innenausschuss (f)
Rechtsausschuss
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
b)Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Cornelia Möhring, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE
Sexuelle Menschenrechte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle gewährleisten – Transsexuellengesetz aufheben
– Drucksache 17/5916 –
Überweisungsvorschlag:
Innenausschuss (f)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (f)
Rechtsausschuss
Federführung strittig
Tagesordnungspunkt 23 a. Interfraktionell wird die Überweisung der Vorlage auf Drucksache 17/2211 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Sind Sie damit einverstanden? – Das ist der Fall. Dann sind die Überweisungen so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 23 b. Die Vorlage auf Drucksache 17/5916 soll ebenfalls an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse überwiesen werden. Die Federführung ist hier jedoch strittig. Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP wünschen die Federführung beim Innenausschuss, die Fraktion Die Linke wünscht die Federführung beim Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Ich lasse zuerst über den Überweisungsvorschlag der Fraktion Die Linke abstimmen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Überweisungsvorschlag ist abgelehnt mit den Stimmen des Hauses bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke.
Ich lasse nun über den Überweisungsvorschlag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abstimmen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Überweisungsvorschlag ist mit den Stimmen des Hauses gegen die Stimmen der Linken angenommen. Damit liegt die Federführung beim Innenausschuss.
Anlage 9
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung:
– Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG)
– Antrag: Sexuelle Menschenrechte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle gewährleisten – Transsexuellengesetz aufheben
(Tagesordnungspunkt 23 a und b)
Helmut Brandt (CDU/CSU): Wir beraten heute über einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit“ sowie den Antrag der Fraktion Die Linke „Sexuelle Menschenrechte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle gewährleisten – Transsexuellengesetz aufheben“.
# Das geltende Transsexuellengesetz, TSG, ist inzwischen mehr als dreißig Jahre alt. Es entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, zuletzt in seinem Beschluss vom 11. Januar dieses Jahres, die Unvereinbarkeit einiger Vorschriften des Transsexuellengesetzes mit dem in Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Grundsatz des Rechts auf freie Selbstbestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Menschenwürde erklärt. Eine erste Änderung haben wir bereits im Jahre 2009 vorgenommen, als wir auf das in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG enthaltenen Erfordernis der Ehelosigkeit verzichtet haben. Außerdem hat das Bundesinnenministerium 2009 einen Entwurf zur Reform des Transsexuellenrechts vorgelegt, der jedoch aufgrund der sich zum Ende neigenden Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden konnte.
# Zusammen mit der Bundesregierung beabsichtigen wir, das Transsexuellengesetz in der laufenden Wahlperiode gemäß den im Koalitionsvertrag enthaltenen Festlegungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die neueren medizinischen Erkenntnisse und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Die erforderlichen Änderungen des Transsexuellengesetzes, die auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 berücksichtigen, sollen durch ein Reformgesetz, TSRRG, umgesetzt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Vorbereitung. Insgesamt bedarf das Vorhaben aufgrund der familienrechtlichen Auswirkungen einer besonderen Abstimmung und sorgfältigen Prüfung. Hier darf sprichwörtlich nichts übers Knie gebrochen werden.
# Im Interesse einer verfassungsrechtlichen Grundsätzen dauerhaft entsprechenden Lösung wäre es nicht förderlich, das Transsexuellengesetz durch den von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurf abzulösen oder die im Antrag der Fraktion Die Linke vorgesehenen Eckpunkte in vollem Umfang in das Transsexuellengesetz zu übernehmen. Im Einzelnen sprechen folgende Punkte gegen eine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf beziehungsweise dem Antrag:
Entwurf eines ÄVFGG der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
Erstens. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Verlagerung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vornamensänderung und die Geschlechtsänderung von den Amtsgerichten auf die Standesämter (§§ 1 und 3 des Entwurfs) hat offensichtlich den Zweck, die Wahl der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit lediglich von der Abgabe einer familienrechtlichen Erklärung abhängig zu machen. Bei einer Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz handelt es sich bisher – und nach meiner Auffassung auch zu Recht – um eine der öffentlich-rechtlichen Namensänderung vergleichbaren Entscheidung, für die in den Ländern die Ordnungsämter der Gemeinden oder Landkreise zuständig sind. Soweit Transsexuellen eine Vornamensänderung quasi durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Standesamt eingeräumt würde, wären nichttranssexuelle Personen benachteiligt, weil diese ihre Namensänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durchsetzen können. Diese Ungleichbehandlung verstieße gegen Art. 3 Grundgesetz.
Zweitens. Die Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit sollte wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen und seiner Angehörigen weiterhin in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Dies dient letztlich dem Schutz des Betroffenen selbst und seiner Angehörigen.
Drittens. Der Gesetzentwurf räumt dem Standesamt keinerlei Ermessen ein und ordnet nach Antragszugang die Registeränderung als gebundene Entscheidung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder behördliche Prüfung an. Das Standesamt soll offensichtlich weder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen noch eine Ablehnung des Antrags vornehmen können. Diese Verfahrensvorgaben würden im standesamtlichen Verfahren zu erheblichen Verwerfungen führen, weil bei anderen Personenstandsfällen zu Recht eine Sachverhaltsaufklärung stattfindet und die Beurkundung nur nach Vorlage entsprechender Urkunden und Nachweise durch den Antragsteller erfolgt. Als Grundlage für eine Beurkundung im Personenstandsregister ist dieses Verfahren meines Erachtens nach nicht erstrebenswert. Auch hier wird die Schutzfunktion einer Antragsprüfung zugunsten der Antragsteller verkannt.
Viertens. Nach dem Gesetzentwurf reicht das individuelle Empfinden des Betroffenen, dass die bisherigen Vornamen oder der bisherige Geschlechtseintrag nicht seinem Geschlechtsempfinden entspricht, für die entsprechende Registeränderung aus. Ein Nachweis über das Bestehen oder die Unumkehrbarkeit des transsexuellen Empfindens – zum Beispiel psychotherapeutisches oder fachärztliches Zeugnis, Bescheinigungen, Beratungsschein etc. – wird nicht verlangt. Dies erscheint im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen eines Personenstandswechsels nicht sachgerecht. Auch hier fehlt es an der notwendigen Schutzfunktion zugunsten des Antragstellers.
Fünftens. Der Gesetzentwurf sieht keine Beschränkung hinsichtlich eines erneuten Vornamens- oder Geschlechtswechsels vor. Der demgemäß mehrfach mögliche Wechsel der Vornamen und der Geschlechts-zugehörigkeit führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und einer Besserstellung gegenüber nichttranssexuellen Personen, die an ihre familienrechtlichen Erklärungen in der Regel gebunden sind. Eine solche Beliebigkeit ist nicht hinnehmbar.
Sechstens. Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit des gleitenden Übergangs von der Ehe in die Lebenspartnerschaft und umgekehrt auf Antrag vor, ohne die versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines solchen Wechsels zu regeln. Eine solche Regelung verstößt in eklatanter Weise gegen Art. 6 Grundgesetz.
Antrag der Fraktion Die Linke:
Erstens. Eine Einbeziehung von Transgendern und Intersexuellen in einen Gesetzentwurf erscheint mir problematisch, da es sich um verschiedene Gruppen von Betroffenen handelt. Während Transsexuelle sich dem anderen als ihrem biologischen Geschlecht angehörend fühlen, umfasst der Begriff „Intersexualität“ eine Vielzahl biologisch-somatisch gegebener Uneindeutigkeiten oder Mehrdeutigkeiten der Geschlechtszugehörigkeit.
# Die ohnehin schwierige persönliche Lage der Transsexuellen und ihre Probleme mit dem rechtlichen Verfahrensablauf für einen Vornamens- oder Geschlechtswechsel sollten – auch nach Ansicht vieler Betroffener und auf diesem Gebiet tätiger Sachverständiger – nicht mit der ganz anders gearteten Situation Intersexueller vermischt werden. Dies würde auch den Interessen und Zielvorstellungen beider Betroffenengruppen zuwiderlaufen.
Zweitens. Die Eintragung der Geschlechtszugehörigkeiten „intersexuell“ und „transgender“ ist sowohl aus verfassungsrechtlichen als auch aus gesellschaftspolitischen Gründen problematisch. Das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung gehen nur von zwei Geschlechtern aus. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird. Hierzu gehört, dass der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Nach BVerfGE 49, 286, 298 gebieten Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung daher, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört. Dabei gehen unsere Rechtsordnung und unser soziales Leben im Grundsatz von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder männlichen oder weiblichen Geschlechts ist. Eine Notwendigkeit der Schaffung eines quasi dritten Geschlechtes sehe ich nicht und halte dies auch nicht für wünschenswert.
Drittens. Speziell im Hinblick auf eine gesetzliche Verfahrensregelung für intersexuelle Kinder ist zu bemerken, dass nach der deutschen Rechtsordnung jeder Mensch dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die Frage, ob es daneben noch eine dritte Form gibt, die gesellschaftliche Anerkennung und in unserer Rechtsordnung Berücksichtigung finden sollte, kann nur aus gesellschafts- und gesundheitspolitischer Sicht beurteilt werden. An dieser Stelle sei auf das Diskursverfahren Intersexualität des Deutschen Ethikrates verwiesen. Im Auftrag der Bundesregierung erarbeitet der Deutsche Ethikrat derzeit eine Stellungnahme zur Situation von Menschen mit Intersexualität. Erst gestern hat hier eine öffentliche Anhörung stattgefunden. Die Ergebnisse dieses Diskursverfahrens müssen abgewartet werden. Erst dann können Überlegungen auf gesicherter Grundlage zu einer gesetzlichen Regelung führen.
Viertens. In dem Antrag werden als „Transgender“ Personen bezeichnet, die sich nicht in den Kategorien männlich oder weiblich wiederfinden. Der Begriff Transgender wird aber seit den 1980er-Jahren fast ausschließlich als genderpolitischer Oberbegriff gebraucht, der insbesondere Transsexuelle umfasst. In dieser Hinsicht ist bereits der betroffene Personenkreis durch den Antrag nicht eindeutig bezeichnet und in dieser Form keiner gesetzlichen Verfahrensregelung zugänglich.
Meine Damen und Herren von Bündnis 90/Die Grünen und von der Linken, lassen Sie mich eines noch abschließend sagen: Uns allen ist klar, dass das Transsexuellengesetz in seiner jetzigen Form die Betroffenen benachteiligt und ihnen nicht gerecht wird. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht in seinem letzten Beschluss die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG bis auf weiteres ausgesetzt. Die Bundesregierung wird deshalb noch in dieser Legislaturperiode einen Entwurf für ein Reformgesetz des Transsexuellengesetzes vorlegen, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen wird. Bis dahin sollten Sie Ihre Anträge beziehungsweise Gesetzesvorlagen ruhen lassen.
Gabriele Fograscher (SPD): Wir beraten heute, 2011, in erster Lesung einen Gesetzentwurf über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen. Hinter dem Titel verbirgt sich die Novellierung des Transsexuellengesetzes. Leider sind wir seit 2009 nicht zu einer längst überfälligen Lösung gekommen.
# Das Transexuellengesetz ist gut 30 Jahre alt und entspricht weder der Lebenswirklichkeit von Transsexuellen noch dem Stand der Wissenschaft. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in inzwischen sechs Entscheidungen einzelne Vorschriften des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt.
# Weil hier enorme Rechtsunsicherheit besteht, ist es dringend geboten, dass dieses Gesetz überarbeitet wird, besser noch durch ein ganz neues Gesetz ersetzt wird. Unser Ziel ist es, das Leben und den Alltag der Betroffenen zu erleichtern.Bereits in der vergangenen Wahlperiode haben wir intensive Gespräche mit dem damaligen Koalitionspartner geführt. Doch leider kam es dabei zu keiner Einigung, und außer einer dürren Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Anfrage von mir, liegt uns bislang nichts aus den Koalitionsfraktionen vor. Ich selbst habe, auch in dieser Wahlperiode, Gespräche mit Betroffenen geführt. Sie haben ihr Unverständnis über dieses veraltete, teils verfassungswidrige Gesetz zum Ausdruck gebracht, ebenso wie ihre Verzweiflung, dass die Bundesregierung auf diesem Gebiet, trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, völlig untätig ist.
# Transsexuelle Menschen haben das Gefühl, im falschen Körper zu leben. Transsexualität ist aber keine Krankheit. Die Ursachen sind unklar, und den typischen Transsexuellen gibt es nicht. Auch ist die Bezeichnung Transsexualität falsch; denn diese Menschen haben kein Problem mit ihrer Sexualität, sie haben ein Problem mit ihrer Identität. Deshalb schlage ich vor, dass wir die Bezeichnung des Gesetzes ändern. Bei einer Novellierung sollten wir den Titel von „Gesetz zur Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“ in „Transidentitätsgesetz“ ändern. Die Betroffenen leiden unter gesellschaftlicher Ausgrenzung, fühlen sich anders, sind psychischen Belastungen ausgesetzt. Das ist schon schlimm genug. Deshalb sollten wir als Gesetzgeber die rechtlichen Hürden, damit ein Transsexueller oder eine Transsexuelle in dem von ihm bzw. ihr empfundenen Geschlecht leben kann, nicht höher hängen, als unbedingt nötig.
# Wir sollten das Verfahren zur Vornamensänderung straffen. Derzeit muss ein Antragsteller mindestens seit drei Jahren in dem anderen Geschlecht, dem er sich zugehörig fühlt, leben, und es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändert. Es sind zwei medizinische Gutachten erforderlich; ich meine, ein Gutachten des behandelnden Arztes reicht aus. Auch kann im Verfahren auf den Vertreter des öffentlichen Interesses durchaus verzichtet werden. Diese hohen Hürden sind eine große psychische Belastung für die Antragsteller und führen dazu, dass sich die Verfahren bis zu zwei Jahre hinziehen können.
# Bisher heißt es in § 1 Abs. 1 TSG, dass die innere Überzeugung eines Transsexuellen oder einer Transsexuellen fortdauernd und unumkehrbar sein muss, um den Vornamen ändern zu können. Im neuen Gesetz sollte „fortdauernd“ bestehen bleiben, aber „unumkehrbar“? Das kann weder der oder die Betroffene noch ein ärztliches Gutachten feststellen. Wir sollten das unnötig komplizierte Verfahren für die Vornamensänderung vereinfachen und auf Doppel- oder Mehrfachbegutachtungen verzichten.
# Vorstellbar ist für uns, die Vornamensänderung durch die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden vornehmen zu lassen, also dem Standesamt. Voraussetzung für eine Personenstandsänderung, also der Wechsel von männlich zu weiblich oder von weiblich zu männlich, ist derzeit die Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation. Das ist nicht mehr zeitgemäß.
# Die Autoren des Transsexuellengesetzes gingen damals davon aus, dass die Vornamensänderung, also die sogenannte kleine Lösung, nur ein Durchgangsstadium sei und es Ziel aller Transsexuellen sei, die „große Lösung“, also die Personenstandsänderung und die geschlechtsangleichende Operation, zu erreichen. Diese Annahme ist falsch, denn, so eine fachwissenschaftliche Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, etwa 20 bis 30 Prozent der Transsexuellen wollen keine geschlechtsangleichende Operation.
Diese Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft.
# Dazu heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 11. Januar 2011:
„Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen werden.“
# Auf diese Regelung können und müssen wir bei einer Novellierung verzichten. Bündnis 90/Die Grünen fordern in ihrem Gesetzentwurf, dass sowohl die Vornamensänderung als auch die Personenstandsänderung bei den Standesämtern angesiedelt werden soll. Ich halte diese Regelung für die Personenstandsänderung nicht für sinnvoll, und das sehen auch viele Betroffene selbst so. Eine Personenstandsänderung bringt viele weitere Verwaltungsakte und Rechtsfolgen mit sich, wie das Umschreiben von Zeugnissen und Urkunden. Deshalb halten wir es für angemessen, dass diese Änderungen weiterhin vom zuständigen Gericht vorgenommen werden.
# Dies würde die Ernsthaftigkeit des Anliegens unterstreichen. Wir als SPD-Bundestagsfraktion und ich als Berichterstatterin sind bereit, auf Grundlage des vorgelegten Gesetzentwurfes der Grünen zu prüfen, ob wir nicht zu einer gemeinsamen Neugestaltung eines Transidentitätsgesetzes kommen können.
Noch ein paar Worte zum Antrag der Linksfraktion.
# Die Vorschläge gehen weit über die vom Bundesverfassungsgericht als erforderlich angesehenen Neuregelungen hinaus. Zum Beispiel würde die Einstufung in drei Merkmale, nämlich männlich, weiblich und intersexuell große Widerstände hervorrufen. Der Vorschlag ist nicht mehrheitsfähig. Im Interesse der Betroffenen, die zwar nur eine kleine Gruppe der Bevölkerung sind, aber einen großen Leidensdruck haben, und aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, sollten wir uns ernsthaft bemühen, zu Lösungen zu kommen.
Manuel Höferlin (FDP): Mit großem Interesse habe ich zur Kenntnis genommen, dass nach den Grünen nun auch die Linke sich mit der Thematik der Änderung der Vornamen und der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen befasst. Was Sie da allerdings fabrizieren, liebe Kollegen von der Linken, halte ich für wenig hilfreich. Ihr Antrag geht glatt am Ziel vorbei. Sie beschäftigen sich vorrangig mit der Frage, wie intersexuelle Menschen und Transgender in Deutschland behandelt werden sollten. Das ist eine wichtige Frage, und ich würde mich sehr freuen, wenn wir auch an dieser Stelle Fortschritte erzielen können. Aber Ihre Vorschläge für das Personenstandsrecht halte ich an dieser Stelle für absolut unbrauchbar, ja geradezu unsinnig.
# So fordern Sie die Eintragungsmöglichkeit „Transgender“ für Personenstandsregister. Soll das bedeuten, dass in ein Geburtenregister für einen Säugling die Eintragung „Transgender“ gewählt werden kann? Wieso möchten Sie, dass die sozial gelebte Geschlechtsidentität im Personenstandsregister erfasst werden soll? Wieso halten Sie es überhaupt für erforderlich, das soziale Geschlecht einer Person zu erfassen? Meine Damen und Herren von der Linken, Ihre Regelungswut stößt mir als Liberalem immer wieder sauer auf. Aber das geht nun wirklich zu weit. Mit solchen Regelungen beflügeln Sie nur die Diskriminierung von Menschen, indem Sie ihr Sozialverhalten aktenkundig machen. Das Sozialverhalten von Menschen – dazu gehört auch deren sozial gelebtes Geschlecht – geht den Staat zunächst einmal überhaupt nichts an. An der Stelle mischen Sie sich in die Privatsphäre anderer Menschen ein. Das finde ich unerhört!
# Auch der Gesetzentwurf der Grünen ist mehr gut gemeint als gut gemacht. So fordern Sie, dass die §§ 1591 und 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert werden. Aus Vätern und Müttern werden dann Elternteile. Das BGB macht die Unterscheidung von Vater und Mutter nicht grundlos. Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes lautet: „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“ Liebe Grüne, das Grundgesetz ist eindeutig. Hier steht Mutter und nicht Elternteil! Wie möchten Sie, liebe Kollegen der Grünen, den Müttern in diesem Land erklären, dass sie keines besonderen Schutzes mehr bedürfen, weil sie mittlerweile nurmehr Elternteile sind?
# Die christlich-liberale Koalition hat sich in ihrem Vertrag das Ziel gesetzt, das Transsexuellengesetz auf eine moderne, zeitgemäße Grundlage zu stellen, und dieses Ziel werden wir auch erreichen. Wir wollen, dass transidente Menschen ihre Geschlechtszugehörigkeit oder ihren Vornamen möglichst unbürokratisch ändern können. Sie sollen ein freies und selbstbestimmtes Leben führen dürfen und sollten dabei nicht mit unnötigen bürokratischen Hürden konfrontiert werden. Ihre Privatsphäre muss ebenso geschützt werden wie ihre Lebensumstände. Hier sollte man beim Transsexuellengesetz die Hebel ansetzen, anstatt sich in sinnlosen Spielereien an Personenstandsregistern zu ergehen. Wenn ich mir ihre Anträge anschaue, habe ich den Eindruck, dass die lieben Kolleginnen und Kollegen von der Linkspartei und den Grünen transidente Menschen in ihren Werbeblock für ein anderes Weltbild eingebaut haben, weil es sich so leichter verkaufen lässt. Mit der FDP-Bundestagsfraktion werden Sie das nicht machen können.
# Die FDP-Bundestagsfraktion wird sich in die Debatte um ein modernes Transsexuellengesetz einbringen. Wir möchten, dass die Sorgen und Probleme dieser Menschen ernst genommen werden. Wir möchten, dass sie sich nicht Gedanken über den Fortbestand ihrer Lebenspartnerschaft oder Ehe machen müssen. Wir möchten, dass sie sich nicht operativen Maßnahmen unterwerfen müssen, um in dem für sie richtigen Geschlecht zu leben. Das sind die zentralen Punkte für ein modernes und zeitgemäßes Transsexuellengesetz. Die Anträge, die wir hier heute beraten, verfehlen diese Ziele ganz klar. Daher würde ich es sehr begrüßen, wenn die Antragsteller sie zurückziehen würden.
Dr. Barbara Höll (DIE LINKE): „Man setzte den Transsexuellengutachter Herrn Dr. A. vom medizinischen Dienst der Krankenkasse auf mich an. Nachdem der vorherige medizinische Gutachter meiner Krankenkasse sich wohl mit der Sachlage überfordert fühlte, war nun Herr Dr. A. für mich zuständig. Er rief mich unvermittelt eines Nachmittags an und begann, mir Fragen zu stellen: Wie lange ich mich schon als Frau fühlen würde, ob ich belegen könne, wie mein Alltag aussehe. Zunächst antwortete ich ganz freundlich, ich war ja froh, wenn nun Bewegung in die Sache kam. Aber nach und nach wurde mir klar, dass da offenbar wieder jemand keine Zeile von dem gelesen oder verstanden hatte beziehungsweise nicht verstehen wollte, was in meinen Unterlagen stand.“
# So berichtete die Intersexuelle Christiane Völling in ihrem erschreckenden Erfahrungsbericht über ihren Versuch, ihr Geschlecht anerkennen zu lassen. Thomas Völling stellte im Alter von 49 Jahren fest, dass er eigentlich früher weibliche Geschlechtsmerkmale besaß, ihm diese jedoch ohne sein Wissen entfernt wurden. Bei dem Versuch, diese Geschlechtsmerkmale wiederherstellen zu lassen und nun ihr Geschlecht auch als weibliches anerkennen zu lassen, musste sie das Verfahren des Transsexuellengesetzes durchlaufen, um als weiblich anerkannt und den Vornamen Thomas in Christiane verändern zu dürfen.
# So wie Christiane Völling erging und ergeht es noch vielen Intersexuellen. Ihnen ist schreckliches Leid wiederfahren. Bei ihrem Versuch, sich rechtlich anerkennen zu lassen, scheitern sie häufig am Recht und an den Verfahrensvorschriften. Das Recht kennt keine Intersexuellen. Aber auch Transsexuelle verzweifeln oftmals an dem für sie geschaffenen Transsexuellengesetz. Medizinische Gutachter verschleppen die Begutachtung, Gerichte ziehen Verfahren in die Länge, Krankenkassen bewilligen die notwendigen operativen Maßnahmen zur Geschlechtsangleichung nicht. Das Transsexuellengesetz ist drei Jahrzehnte alt. Es wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht für nicht verfassungskonform erklärt.
# Im Koalitionsvertrag heißt es: „Das geltende Transsexuellengesetz ist in seinen wesentlichen Grundzügen inzwischen fast dreißig Jahre alt. Es entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Wir werden das Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“ Die Betroffenen warten bislang vergebens. Die Linke begrüßt den Gesetzentwurf der Grünen. Allerdings geht unser Antrag, der Ihnen hier vorliegt, weiter. Wir wollen das Transsexuellengesetz aufheben. Wir wollen das Personenstands- und Vornamensrecht und die dementsprechenden Verwaltungsvorschriften dahin gehend reformieren, dass Transsexuelle, Intersexuelle und Transgender im Recht berücksichtigt sind. Ihre sexuellen Menschenrechte sind im Recht nicht berücksichtigt. Wir fordern keine Operation an Intersexuellen vor der Einwilligungsfähigkeit. Wir fordern umfangreiche Unterstützung für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle. Wir fordern die Erweiterung der Möglichkeiten des Geschlechtseintrags, damit Transsexuelle, Intersexuelle und Transgender berücksichtigt werden.
Volker Beck (Köln) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sehr geehrte Kolleg_innen, es gibt mehr Geschlechter, als unsere Schulweisheit sich träumt. Wir wissen heute, dass es Menschen gibt, die sich im falschen Körper geboren fühlen, die dem anderen biologischen Geschlecht angehören wollen. Es gibt aber auch Menschen, die sich gar nicht in die Schubladen von Mann und Frau einsortieren können und wollen. Es gibt eine Vielfalt von Geschlechtern, Lebensformen und Identitäten in unserem Land – aber das Gesetz kennt nur zwei zulässige.
# Das bestehende Transsexuellenrecht beruht auf der Angst vor Uneindeutigkeit. „Was bist du eigentlich“ – ist eine Frage, die Transsexuelle oder Transgender oft hören. Für viele Menschen ist es offenbar unerträglich, wenn offizielles Geschlecht und das Aussehen oder der Körper eines Menschen vermeintlich nicht zueinander passen. Zu viele Geschlechterklischees und ‑vorurteile hängen an dieser Einschätzung. Viele Menschen reagieren unbeholfen, weil sie ihr eigenes Verhalten davon abhängig machen, welches Geschlecht das Gegenüber hat. Uneindeutigkeit nimmt ihnen das Gefühl von Sicherheit, welches im geübten Umgang mit Klischees begründet ist.
# Das bestehende Transsexuellenrecht versucht, diese Geschlechterordnung zu zementieren. Der Gesetzgeber anerkennt zwar, dass Menschen ihr Geschlecht ändern können, aber nur, wenn hochdotierte Gutachter bestätigen, dass der Leidensdruck der Betroffenen hoch genug ist, und, nach dem Wortlaut des gültigen Gesetztes, nur, wenn die Geschlechtsumwandlung vollständig vollzogen wird – inklusive umfangreicher geschlechtsangleichender Operationen und Hormonbehandlungen. So soll sichergestellt werden, dass am Grundsatz der zwei Geschlechter festgehalten werden kann. Damit ignoriert das Gesetz die gesellschaftliche Wirklichkeit – das kann auf Dauer nicht gelingen. Und es widerspricht der Beziehung von Bürger und Staat in einer freiheitlichen Gesellschaft. Der Bürger oder die Bürgerin müssen es sich nicht gefallen lassen, dass der Staat in ihre Freiheitsrechte eingreift, ohne dass dies der Schutz wichtiger Rechtsgüter anderer erfordert.
# Unser Gesetzentwurf, den wir heute diskutieren, beendet diese Praxis. Denn die Aufgabe des Gesetzgebers kann es nicht sein, die Rechte von Minderheiten zu beschneiden, um der Mehrheit irritierende Fragen oder Momente zu ersparen. Nach Art. 2 des Grundgesetzes sind alle Menschen frei darin, ihre Persönlichkeit zu entfalten. Art. 1 unseres Grundgesetzes schützt die Würde des Menschen in seiner Individualität, wie er sich selbst begreift. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung im Januar dieses Jahres zum wiederholten Male deutlich gemacht, dass auch die Geschlechtszugehörigkeit inbegriffen ist. Das Gericht hat in diesem Urteil zudem entschieden, dass der Passus des Gesetzes, der die zwangsweise operative Geschlechtsänderung vorschreibt, nicht notwendig ist, um vor dem Gesetz als dem anderen Geschlecht zugehörig zu gelten.
# Diese Entscheidung des Verfassungsgerichts haben wir in unserem Gesetzentwurf bereits vorweggenommen und berücksichtigt. Wir wollen die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit nur vom erklärten Willen der Betroffenen abhängig machen. Eine medizinische Überprüfung entfällt. Wir gestehen den Menschen mit diesem Entwurf die Selbstbestimmung über sich und ihr Leben zu. „In dubio pro libertate“ – im Zweifel für die Freiheit. Wir wollen damit erreichen, dass sich der Staat aus der Privatsphäre des Menschen, aus seiner geschlechtlichen Selbstbestimmung, zurückzieht und geben das Primat dem wahren Geschlechtsempfinden, über das nur das Individuum Auskunft geben kann.
# Die Koalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, eigene Vorschläge für die Reform des Transsexuellenrechts zu machen. Zur Halbzeit ihrer Regierungszeit liegt kein Entwurf vor. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf die notwendige Debatte in Gang bringen. Die Fraktion der Linken hat diese Einladung bereits angenommen und heute einen Antrag vorgelegt, der in vielen Punkten in dieselbe Richtung tendiert. Ich hoffe auf eine konstruktive Debatte in den zuständigen Ausschüssen – im Interesse der betroffenen Menschen.
(...)