es ist auf jeden fall das amtsgericht zuständig. §2 (1) TSG ((1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz
am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts.(...)
du brauchst zwei gutachten: §4 (3) TSG
hier ein paar allgemeine sachen zum tsg. damit du weisst, worauf du dich einlässt:
In Deutschland legt das Transsexuellengesetz (TSG) vom 10.09.1980 (letzte Änderung 17. Juli 2009) eine Reihe von Voraussetzungen fest, wonach Transsexuelle eine Änderung des Vornamens und/oder des Personenstands beantragen können (§§1und 8). Grundsätzlich gibt es zwei Abschnitte: Änderung des Vornamens und Änderung des Personenstandes. Die Verfahren finden vor den zuständigen Amtsgerichten statt.
• (§1 Abs.1 Nr.1) die antragstellende Person muss sich „auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht“ zugehörig empfinden und seit mindestens drei Jahren „unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben“
• (§1 Abs.1 Nr.2) es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich bei der
antragstellenden Person das „Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht“
nicht mehr ändern wird.
• (§4 Abs.3) Das Gericht darf einem Antrag nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei
Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen
Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut
sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren
Gutachten haben sie auch dazu Stellung zunehmen, ob sich nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers
und der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(§8 Abs.1) Auf Antrag einer Person, (...)ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie:
Nr.1.: nichtig (BVerfGE v. 16.3.1982 I 619 - 1 BvR 938/81)
Nr.2.: nicht anwendbar (BVerfGE v. 27.5.2008 - 1 BvL 10/05 )
Nrn.3. und 4.: nicht anwendbar (BVerfGE v. 11.1.2011 I 224 - 1 BvR 3295/07 )
„Reform des Transsexuellenrechts
Das geltende Transsexuellengesetz ist in seinen wesentlichen Grundzügen inzwischen fast dreißig Jahre alt. Es entspricht nicht mehr in jeder Hinsicht aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Wir werden das Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
(Seite 108, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ,17. Legislaturperiode )
Bisherige Änderungen des TSG
• Beschluss vom 16. März 1982 – Az: 1 BvR 938/81: „Keine starre Altersgrenze für Personenstandsänderung eines Transsexuellen“.
• Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92: „Altersgrenze für Vornamensänderung bei Transsexuellen“.
• Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95: „Anrede transsexueller Personen nach Namensänderung“.
• Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03: „Zum Verlust der Vornamensänderung bei Eheschließung“.
• Beschluss vom 18. Juli 2006 – Az: 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04: „Anwendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer“.
• Beschluss vom 27. Mai 2008 – Az: 1 BvL 10/05: „Verweigerung der Personenstandsänderung bei verheirateten Transsexuellen“ (Danach Änderung des TSG)
• Beschluss vom 11. Januar 2011 – Az: 1 BvR 3295/07: „Eingetragene Lebenspartnerschaft auch ohne verändernden operativen Eingriff“
© text: bettie_mae
das tsg bekommst du auch im internet als pdf.
best,
b.