Aktuelle neue Rechtslage in Hamburg
Liebe Mitglieder,alle Corona-Allgemeinverfügungen sind gestern widerrufen worden. Nun gilt nur noch eine Rechtsverordnung, die alles im Zusammenhang mit Corona regelt. Die Rechtsverordnung tritt heute in Kraft.
Inhaltlich hat sich mit einer Ausnahme (Bars ohne Tanzangebot) an den Verboten nichts geändert. Aber es gibt eine veränderte Frist. Die Frist „16. April 2020“ laut Verfügung vom 22. März 2020 wurde verlängert auf den 19. April 2020. Sehen Sie unten, welche Frist im Einzelnen gelten:
Für unsere Branche relevant sind:
§ 2 : Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen, gilt bis zum 30. April 2020,
§ 5: Tanzlustbarkeiten ( z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs und Vergnügungsstätte) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden (Achtung! Bars ohne Tanzangebot sind hier nicht mehr aufgeführt und fallen daher unter § 13); gilt bis zum 30. April 2020,
§ 9: Übernachtungsangebote dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden; gilt bis zum 19. April 2020,
§ 13: der Betrieb von Gaststätten (Restaurants, Kneipen, Cafés, Bars ohne Tanzangebot etc.) ist untersagt; Ausnahmen gelten für Kantinen und Personalrestaurants sowie für Auslieferung und Außer Haus-Verkauf von Speisen und Getränken (bitte beachten, dass der Verzehr von Speisen an öffentlichen Orten nach § 4 verboten ist); gilt bis zum 19. April 2020,
§ 14 Abs.4: Sonderregelung für Kantinen in Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen etc., gilt bis zum 30. April 2020.
Achtung: die Frist „5. April 2020“, die in der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 genannt wurde, gibt es nicht mehr. Es gibt für unsere Branche nur noch die beiden Fristen 19. und 30. April 2020.
Den genauen Wortlaut der Verordnung finden Sie hier:
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2345.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike von Albedyll
Landesgeschäftsführerin
Hotel- und Gaststättenverband e.V.
Hallerstraße 22
20146 Hamburg
Telefon (040) 413 430 85
Telefax (040) 413 430 77
Also die Bars/Clubs OHNE Tanzangebot dürfen ab 20. April wieder öffnen.