Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Sin City Events
2440 Mitglieder
zum Thema
Zweifelt ihr manchmal an euch und eurem Aussehen?749
Liebe joy Freunde. Hier die dich an alle richtet. Zweifelt ihr an…
zum Thema
Ist aufs Aussehen achten gleich oberflächlich?449
Ich hoffe mal das Thema gab es noch nicht. Was mich mal interessieren…
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

Klage gescheitert - Veranstalter darf selektieren!

SWINGER-TRAVEL
*********RAVEL
4.252 Beiträge
Themenersteller 
Klage gescheitert - Veranstalter darf selektieren!
Klage gescheitert: Zu alt zum Feiern – 44-Jährigem zurecht den Eintritt verweigert

Karlsruhe -
In Zeiten von Corona klingt das Problem zwar fast abwegig: Aber wer Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich. Vor allem, wenn der Grund nach Diskriminierung klingt. Ein damals 44 Jahre alter Mann wurde in München abgewiesen, weil er zu alt aussah. Das war okay, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Zugleich stellten die Richter klar: So pauschal gilt das nicht für alle Veranstaltungen und schon gar nicht für mögliche Diskriminierungsgründe wie Rasse und ethnische Herkunft.

In diesen beiden Fällen, und nur in diesen beiden Fällen, wie der Vorsitzende Richter betonte, dürfe generell niemand diskriminiert werden. In allen anderen Fällen müsse man genau hinsehen, um was es geht. Beim Thema Alter gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, nur für sogenannte Massengeschäfte oder damit Vergleichbares. Als Beispiele nannte er den öffentlichen Nahverkehr, Theater- und Sportveranstaltungen.

Der Veranstalter bestimmt die Kriterien
Bei „Party-Event-Veranstaltungen“ hätten Merkmale wie das Alter aber eine „nicht nur nachrangige Bedeutung“, wie es im Juristendeutsch heißt. Die Zusammensetzung des Besucherkreises prägten deren Charakter, argumentierte der BGH. Ein Veranstalter könne daher Kriterien festlegen, anhand derer er das Publikum ausgewählt. So geschehen im August 2017 beim „Isarrauschen“, bei dem Dutzende DJs auflegten: Das Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht. Das Türpersonal hatte die Anweisung bekommen, „nicht passendes Gästepotenzial“ auszusortieren. Dabei sei es auf den optischen Eindruck angekommen, es gab keine Alterskontrolle.

Nils Kratzer und zwei Freunde bekamen die Ansage, sie sähen zu alt aus. Der Anwalt ging dagegen vor und forderte 1000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Vor dem Münchner Amtsgericht hatte er sogar seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin angeboten zum Beweis dafür, dass er gar nicht so alt aussehe. Doch weder dort noch vor dem Landgericht München I hatte er Erfolg – und zog daher vor den BGH. Kratzer nannte die Entscheidung „ein katastrophales Signal“. Dass der BGH zwischen Alter auf der einen und Rasse/ethnische Herkunft auf der anderen Seite unterscheide, könne er nicht nachvollziehen. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Das Thema Alter und der Schutz dieses Diskriminierungsmerkmals würden ein großes Problem. „Vielleicht ist die Sensibilität noch nicht da, sei es in der Bevölkerung oder sei es auch bei den Gerichten“, sagte Kratzer. Hier sei eine Entscheidung „abseits des Gesetzes“ getroffen worden. Tatsächlich geht es in Paragraf 19 um „eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“. Kratzers Anwalt hatte bei der Verhandlung Ende Februar betont, all die Merkmale stünden dort gleichrangig. Der Paragraf bezieht sich aber eben auf Massengeschäfte, so der BGH.


Quelle: https://www.rundschau-online … rt-38359342?cb=1620253162684
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.