meine Auslegung
hallo Aisolon,
****lon:
betriebliche ausbildung zum berufskraftfahrer 3 jahre dauer.
dafür dürfte das
BBiG (Berufsbildungsgesetz) zutreffend sein.
darin heißt es:
****************************erufsbildung:
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) [...]
hieraus würde ich im vorliegenden Fall den Begriff
die Berufsausbildung
als für dich zutreffend erachten.
das zugrunde gelegt kann man in diesem Gesetz weiter argumentieren mit:
***********ellung:
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
- Ausbildende ist der Ausbildungsbetrieb, also mutmaßlich dein "Arbeitgeber"
- Auszubildende bist du
- freizustellen bedeutet dann im Umkehrschluss "Arbeitszeit", welche auf dein Zeitkonto deines Ausbildungsvertrages anzurechnen sein würde. ich vermute mal du bekommst eine Art Gehalt (Ausbildungsvergütung), also keinen Stundenlohn. dieser würde eine Leistungserbringung voraussetzen, was in einer Ausbildung ja nicht zutreffend wäre.
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte trifft dann auf den Fahrschulunterricht zu.
darüber hinaus ist zu lesen dass:
****************nspruch:
...
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
das lass ich mal unkommentiert.
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zur Erinnerung, es sind
meine Bewertungen, begründet auf den mir zur Verfügung stehenden Informationen. ich kann hierauf keine Rechtsverbindlichkeit geben. wenn dein Ausbildungsvertrag dazu etwas anderes sagt, stünde ggf. zu prüfen ob dieser im Allgemeinen bzw. im Besonderen verbindlich oder unwirksam ist.
...Dirk