Habe da noch einen Nachtrag...
Vor ca. 14 Tagen gab es ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Trier wo die NABU gegen einen Windanlagenbetreiber geklagt hat.
Es ging auch wieder um ein Windkraftrad gebaut werden sollte, aber dort der Rotmilan seinen Horst in umittelbarer Nähe hatte.
Die Nabu hat den Streit verloren!
Urteil des Richters:
Die NABU war nicht in der Lage ein Gutachten zu bringen, wo der Rote Milan Artgeschützt sei. Deshalb wurde die Windkraftanlage vom Gericht erlaubt.
Nun frage ich mich, warum die NABU nicht in der Lage war, dieses Gutacht bei zu bringen
Im Bundesnaturschutzgesetz steht unter
§ 44 Abs. 1 BNatSchG:
Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Hierzu noch eine Erklärung, damit der §44 auch verständlich wird.
Alle in Deutschland heimischen Greifvogel- und Eulenarten unterliegen dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes*. Sie dürfen nicht getötet, gefangen oder auf andere Art und Weise verfolgt werden.
Alle in Deutschland heimischen Greifvögel gehören zu den
streng geschützten Vogelarten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13-14 BNatSchG in Verbindung mit Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Für wildlebende Exemplare bestehen weitreichende gesetzliche Fang-, Tötungs-, Stör-, Besitz- und Vermarktungsverbote.
Bei streng geschützten Arten stellt jede Art der Nachstellung (etwa durch das Aufstellen von Fangeinrichtungen und jede Art der Tötung durch Abschuss oder Gift) gemäß § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Straftat dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Nun muss ich mich schon wieder fragen, ist dort auch Geld geflossen
In diesem Sinne .....
Oli