Recht: Trotz Unterschlagung, Fahrzeug nicht zurück
Wird ein angemietetes Fahrzeug nicht zurückgegeben und damit unterschlagen sowie letztlich verkauft, hat der ursprüngliche Eigentümer keine Ansprüche mehr. Insbesondere kann sich der Geschädigte das Fahrzeug, das in guten Glauben gekauft wurde, nicht von dem Käufer zurückfordern. Der ursprüngliche Besitzer ist nach Auffassung des BGH (Urteil vom 1. März) nicht mehr Vertragspartner in dem Verkaufsgeschäft, selbst wenn er im Kaufvertrag als Verkäufer eingetragen ist (V ZR 92/12).
Im verhandelten Fall hatte der Beklagte ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten vermietet, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit jedoch nicht zurückerhielt. Stattdessen hatte ein Gebrauchtwagenhändler – der spätere Kläger – auf ein Zeitungsinserat hin Kontakt mit dem Anmietenden aufgenommen – dem späteren Verkäufer –, der das unterschlagene Wohnmobil angeboten hatte.
Zur Kaufabwicklung übersandte daraufhin der Kläger einen Mitarbeiter, der sich wiederum nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeugverkäufer mit zwei vom Verkäufer beauftragten Personen auf einem Parkplatz traf, auf dem auch das Wohnmobil stand.
Nach Telefonaten dieses Mitarbeiters mit dem Verkäufer und dem Kläger und der Einigung auf einen Kaufpreis in Höhe von 9.000 Euro formulierte der Mitarbeiter des Klägers handschriftlich einen Kaufvertrag, den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des Eigentümers (Vermieter und späterer Beklagter) eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten.
Der Mitarbeiter des Klägers übergab den vom Verkäufer beauftragten Personen den Kaufpreis in bar; im Gegenzug erhielt er das Wohnmobil sowie die auf den beklagten Eigentümer ausgestellten Papiere des Fahrzeugs – nämlich Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief, wobei der Kraftfahrzeugbrief (wie sich später herausstellte) gefälscht war. Das so erworbene Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kläger, bei dem es später von der Polizei sichergestellt und an den Beklagten herausgegeben wurde.
Der Kläger klagte daraufhin auf die Herausgabe des Fahrzeugs gegen den Beklagten. Dem gab das LG Konstanz statt. Die Berufung des Beklagten zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass Vertragspartner des Klägers nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer geworden sei. Des Weiteren habe der Kläger gutgläubig das Eigentum am Wohnmobil erworben. Laut dem Berufungsgericht muss der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs in der Regel auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser – wie im vorliegenden Fall – in Besitz des Fahrzeuges sei und ihm Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen könne.
Der BGH sah dies ebenso und führte in seinem Leitsatz aus: „Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.“
Zum einen problematisiert der BGH zwar, zwischen wem genau aufgrund der entsprechenden Umstände die Einigung über den Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB stattgefunden hat. Allerdings gibt der BGH dem Berufungsgericht Recht darin, dass die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen dem Kläger, der durch seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem Namen des Beklagten auftrat und die durch die vor Ort handelnden Personen vertreten wurde, erfolgt ist.
Quelle: kfz-betrieb Vogel
http://www.auto.de/magazin/r … gung-fahrzeug-nicht-zurueck/